LG Kleve: Kein Rechtsschutz bei Klage gegen Impfstoffhersteller wegen angeblichen Corona-Impfschadens
- 2 Minuten Lesezeit
Versicherungsnehmer scheitert mit Klage auf Deckungsschutz
Gericht erkennt keine Erfolgsaussicht bei Klage gegen Hersteller des Corona-Impfstoffs „Comirnaty“
In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Kleve (Urt. v. 20.02.2025 – 6 O 117/24, BeckRS 2025, 6358) die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine Rechtsschutzversicherung abgewiesen. Dieser begehrte Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 240.000 € gegen den Hersteller des Corona-Impfstoffs „Comirnaty“ (BioNTech), nachdem er bei sich gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Impfung geltend gemacht hatte.
Kein Deckungsschutz bei offensichtlich aussichtsloser Rechtsverfolgung
Das Gericht stellte klar, dass der Versicherer die Deckung zu Recht verweigerte. Nach § 125 VVG i.V.m. den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2017) besteht kein Anspruch auf Kostenschutz, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Genau daran fehlte es im konkreten Fall: Das LG Kleve sah keine tragfähige Anspruchsgrundlage gegen den Impfstoffhersteller.
Keine Haftung des Herstellers nach § 84 AMG
Insbesondere eine Haftung nach § 84 AMG wurde verneint. Der Impfstoff „Comirnaty“ habe bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen, die über ein nach medizinisch-wissenschaftlichem Erkenntnisstand vertretbares Maß hinausgingen. Zudem habe die Europäische Kommission ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt, welches für die Gerichte bindend sei.
Auch eine Herstellerhaftung wegen angeblich fehlender Beipackzettel oder nicht hinreichender Aufklärung über die bedingte Zulassung ließ das Gericht nicht gelten – entsprechende Behauptungen wurden als „ins Blaue hinein“ zurückgewiesen.
Kein Versicherungsschutz bei Entschädigungsansprüchen nach IfSG/SGB XIV
Zudem betonte das Gericht, dass etwaige Entschädigungsansprüche nach § 60 IfSG a.F. i.V.m. §§ 24, 141 SGB XIV nicht vom Schadensersatzrechtsschutz umfasst seien. Es handele sich hierbei nicht um Schadensersatz-, sondern um reine Entschädigungsansprüche, die zudem vor den Sozialgerichten und gegen das jeweilige Bundesland geltend zu machen seien.
Hinweis auf Stichentscheid wahrt rechtliches Gehör
Der Versicherer hatte den Kläger in der Deckungsablehnung auf die Möglichkeit eines Stichentscheids nach D I § 4 Nr. 2 ARB 2017 hingewiesen. Damit war auch der Einwand des Klägers gegen das Vorgehen des Versicherers unbegründet. Ein schützenswertes Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 128 Satz 3 VVG konnte das Gericht nicht erkennen.
Fazit für die Praxis:
Das Urteil stärkt die Position der Rechtsschutzversicherer. Es zeigt, dass Versicherer nicht verpflichtet sind, aussichtslose Rechtsstreitigkeiten gegen Impfstoffhersteller zu finanzieren – insbesondere dann nicht, wenn ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis offiziell festgestellt wurde. Für Versicherungsunternehmen ist es daher empfehlenswert, bei ähnlich gelagerten Sachverhalten frühzeitig eine Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO vorzunehmen und ggf. auf den Stichentscheid hinzuweisen.
Artikel teilen: