BAG: Einlieferungsbeleg reicht nicht – Kündigung per Einschreiben nur mit Auslieferungsbeleg beweiskräftig
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Arbeitgeber müssen Zugang einer Kündigung nachweisen können – BAG verneint Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben
Kündigungen im Arbeitsverhältnis unterliegen strengen Form- und Zugangserfordernissen.
Dabei gilt: Nicht nur der Inhalt und die Form, sondern auch der Zugang beim Arbeitnehmer ist entscheidend. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30.1.2025 (Az. 2 AZR 68/24) betont, dass ein bloßer Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens nicht ausreicht, um den Zugang der Kündigung zu beweisen.
Kündigung ohne Zugangsnachweis
Eine Mitarbeiterin, gegen die schwerwiegende Vorwürfe wegen Manipulation von Patientendaten bestanden, sollte außerordentlich gekündigt werden. Die Arbeitgeberin versandte die Kündigung per Einwurf-Einschreiben und konnte einen Einlieferungsbeleg sowie den Sendungsstatus der Deutschen Post vorlegen. Die Arbeitnehmerin bestritt jedoch den Zugang der Kündigung – mit Erfolg.
BAG: Kein Zugangsnachweis ohne Auslieferungsbeleg
Das BAG bestätigte die Vorinstanz und stellte klar: Ohne Auslieferungsbeleg der Deutschen Post ist der Zugang nicht bewiesen. Der Einlieferungsbeleg allein begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang im Hausbriefkasten. Auch der Sendungsstatus genügt nicht, da nicht erkennbar ist, wer die Sendung entgegengenommen hat oder wie sie zugestellt wurde (z. B. Einwurf oder persönliche Übergabe).
Ein Zeugenbeweis kam ebenfalls nicht in Betracht, da keine konkreten Angaben zur Person des Postzustellers oder zum Zustellvorgang gemacht wurden.
Folge: Kündigung gilt als nicht zugegangen
Da der Zugang nicht bewiesen werden konnte, war die Kündigung unwirksam – das Arbeitsverhältnis bestand fort. Für Arbeitgeber bedeutet das ein erhebliches Risiko, insbesondere im Hinblick auf Fristen und etwaige Weiterbeschäftigungsansprüche.
Praxistipp: Zugang durch Boten oder Auslieferungsbeleg sichern
Um rechtssicher zu kündigen, sollten Arbeitgeber auf folgende Punkte achten:
Einwurf-Einschreiben nur mit zeitnah angefordertem Auslieferungsbeleg verwenden.
Noch besser: Zustellung durch einen persönlich bekannten Boten, der im Streitfall als Zeuge zur Verfügung steht.
Zugang dokumentieren: Zeitpunkt, Ort und Umstände der Zustellung sollten intern dokumentiert werden.
Fazit für Arbeitgeber
Die Entscheidung des BAG zeigt einmal mehr: Der Zugangsnachweis ist das zentrale Problem bei Kündigungen. Ein vermeintlich sicheres Einschreiben kann sich schnell als rechtlich unzureichend erweisen. Wer auf Nummer sicher gehen will, muss mehr tun als nur zur Post gehen.
Wir unterstützen Sie bei rechtssicheren Kündigungen – von der Gestaltung über die Zustellung bis zur Prozessvertretung.
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