Kleinbetrieb – ja oder nein? Zählt der Geschäftsführer als Arbeitnehmer?

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.4.2021 – 2 AZR 540/20 

Häufig drehen sich Kündigungsschutzklagen um die Frage, wie viele Arbeitnehmer beschäftigt werden. Denn nur, wenn der Arbeitgeber regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist er ein sogenannter „Kleinbetrieb“. Anderenfalls kann eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung das Arbeitsverhältnis dann nur beenden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Doch wie ist ein Fall zu bewerten, in dem die Schwelle von 10 Mitarbeitern überschritten wird, wenn man die Fremdgeschäftsführer mitzählt?

Der Fall:

Der Kläger war seit Dezember 2016 bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 21.06.2019 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.07.2019. Bei Ausspruch der Kündigung beschäftigte die Beklagte rechnerisch 8,5 Arbeitnehmer und zwei Fremdgeschäftsführer. Er war der Meinung, die Beklagte sei kein Kleinbetrieb, sodass das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden sei.

Nachdem der Kläger sowohl in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht München als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht unterlag, verfolgte er mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) seinen Kündigungsschutzantrag weiter.

Die Entscheidung:

Das BAG wies die Revision des Klägers auf dessen Kosten zurück. Es war der Ansicht, dass die Fremdgeschäftsführer in dem vorliegenden Fall nicht bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG zu berücksichtigen seien.

Klingt ganz einfach, oder? Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/kleinbetrieb-ja-oder-nein/, warum das BAG seine Entscheidung ganz anders begründet hat, als die Vorinstanzen und wieso gerade die Begründung des BAG für Arbeitgeber so wichtig ist. Lesen Sie auch, warum Fremdgeschäftsführer hinsichtlich jeder einzelnen gesetzlichen Regelung genau betrachtet werden sollten. Weitere Informationen über den Kündigungsschutz bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erhalten Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“ unter https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/kuendigung/kuendigungsschutzgesetz.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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