Kleine Freizügigkeit für Nicht-EU Bürger

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Ähnlich wie Unionsbürger können auch Nicht-EU-Bürger, die sich bereits fünf Jahre mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten,  von der innereuropäischen Freizügigkeit profitieren.

Wer als Nicht-EU-Bürger eine Daueraufenthalt-EG besitzt, kann sich in fast allen anderen EU-Mitgliedsstaaten (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) unter erleichterten Voraussetzungen niederlassen (Verbesserung der innereuropäischen Mobilität).

Im Falle einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit darf jeder Mitgliedsstaat überprüfen, ob der Arbeitsmarkt die Erwerbstätigkeit des Ausländers zulässt. Vor einer Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat muss daher überprüft werden, ob nach dem Recht des jeweiligen Staates die Berufsausübung im Einzelfall auch zugelassen wird.


Wann kann ich eine Daueraufenthalt-EG beantragen? 

Die Erteilung der Daueraufenthalt-EG richtet sich nach § 9a AufenthG.

Danach ist einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

  1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
  2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
  3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
  5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
  6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Soll ich eine Daueraufenthalt-EG beantragen oder eine Niederlassungserlaubnis?

Beide Aufenthaltstitel sind qualifizierte Aufenthaltstitel nach § 10 StAG, so dass mit beiden Aufenthaltstiteln – sofern gewünscht - die Einbürgerung beantragt werden kann. Sollte geplant sein, auch im europäischen Ausland zu arbeiten, empfiehlt es sich, eine Daueraufenthalt-EG zu beantragen. Dies kann aber auch noch nachträglich bei bereits vorliegender Niederlassungserlaubnis geschehen.

Bekomme ich schneller eine Daueraufenthalt-EG oder eine Niederlassungserlaubnis?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthalt-EG sind ähnlich denen der Niederlassungserlaubnis. Meist – insbesondere für Studenten - ist es einfacher, eine Daueraufenthalt-EG zu erhalten als eine nationale Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis), da für die Daueraufenthalt-EG keine 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachgewiesen werden müssen.

Was ist außer der innereuropäischen Mobilität noch der Vorteil der Daueraufenthalt-EG?

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist  (§ 51 I Nr. 6 AufenthG) oder wenn der Ausländer ausgereist ist  und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 I Nr. 7 AufenthG).

Die Daueraufenthalt-EG erlischt dagegen erst, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann (Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark), § 51 IX Nr. 3 AufenthG, oder für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält (§ 51 IX Nr. 4 AufenthG). 

Kann meine Familie auch nachziehen, wenn  ich eine Daueraufenthalt-EG besitze und in ein anderes europäisches Land ziehe?

Personen, die im ersten Mitgliedstaat als Familienangehörige eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gelten, haben das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm nachzureisen. Wenn die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht bestand, findet die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführung) Anwendung. Die  Familienangehörigen - grundsätzlich Ehegatte und minderjährige Kinder - erhalten dann ein vom Besitzer der Daueraufenthalt-EG abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Der zweite Mitgliedstaat kann einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt nur verweigern, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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