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Warum die „Online-Scheidung“ keinen Vorteil bringt, auch nicht finanziell

  • 1 Minuten Lesezeit

Viele Anwälte werben im Internet mit der sogenannten „Online-Scheidung“.

Dies suggeriert, dass der vollständige Scheidungsprozess über das Internet abgewickelt werden könnte, ohne dass man persönlich bei einem Anwalt und vor Gericht erscheinen müsste.

Zusätzlich heißt es dann noch, die einverständliche „Online-Scheidung“ wäre günstiger.

Leider ist dies irreführend, wenn nicht gar falsch.

Es gibt bisher in Deutschland keine Scheidung ohne einen Termin bei Gericht. Zu diesem sollen grundsätzlich beide Ehegatten persönlich erscheinen und persönlich angehört werden (§ 128 FamFG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Ehegatten aufgehoben werden. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Ehegatten im Ausland wohnen und es sich um eine einverständliche Ehescheidung handelt. Wohnen die Ehegatten im Bundesgebiet, jedoch weit entfernt vom zuständigen Gericht, dann kann eine Anhörung vor dem Familiengericht am Wohnsitz des Ehegatten im Wege der Amtshilfe stattfinden.

Die Einleitung des Scheidungsverfahrens hingegen ist natürlich ohne persönlichen Kontakt zwischen Anwalt und Mandant möglich. Alle benötigten Unterlagen können per Post oder auf elektronischem Weg übersendet werden.

Hinsichtlich des Anwaltshonorars macht dies aber keinen Unterschied. Der Anwalt/die Anwältin erhält bei einem Scheidungsverfahren immer mindestens eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr, deren Höhe sich nach dem Verfahrenswert der Scheidung richtet. Im Gegensatz zu den Informationen, die im Internet zu finden sind, entspricht eine Verfahrenswertreduzierung aufgrund einer einvernehmlichen Ehescheidung nicht der gängigen Praxis der Gerichte.

Die Scheidungskosten reduzieren sich jedoch insgesamt, wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere Ehegatte ohne Anwalt der Ehescheidung zustimmt.

Erhebliche Kosten kann man auch mit der Regelung der Scheidungsfolgen im Vorfeld des Scheidungsverfahren mittels einer Scheidungsfolgenvereinbarung sparen, sodass diese nicht im Scheidungsverfahren behandelt werden müssen.

Gerne stehe ich Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

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