Kleinunternehmer trotz 25.000 Euro Jahresumsatz?
- 2 Minuten Lesezeit
Wer als Gewerbetreibender nur geringe Umsätze macht, muss als sogenannter Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen – er kann sich andererseits aber auch keine Vorsteuer erstatten lassen. So können Unternehmer sich Aufwand sparen und unter Umständen ihren Kunden Waren oder Dienstleistungen günstiger anbieten.
Kleinunternehmer kann gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) aber nur sein, wer im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwartet und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz gemacht hat. Das Finanzgericht (FG) Köln hat einem Gebrauchtwagenhändler mit jeweils mehr als 25.000 Euro Jahresumsatz nun trotzdem den Kleinunternehmerstatus zugebilligt.
Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer
Der Händler hatte gebrauchte Autos umsatzsteuerfrei von Privatpersonen erworben und dann mit Gewinn weiterverkauft. Nachdem beim Ankauf der Gebrauchtwagen keine Umsatzsteuer anfiel, war er beim späteren Verkauf auch nur für die Differenz zwischen dem An- und Verkaufspreis umsatzsteuerpflichtig und nicht für den gesamten Jahresumsatz von über 25.000 Euro. Die Einzelheiten dieser sogenannten Differenzbesteuerung ergeben sich aus § 25a UStG.
Im Fall des Gebrauchtwagenhändlers lag diese Differenz in zwei Jahren hintereinander jeweils noch knapp unter der Grenze von 17.500 Euro. Dem Finanzamt war das egal, denn schließlich spricht das deutsche UStG bei der Kleinunternehmerregelung ausdrücklich vom Gesamtumsatz, der nach vereinnahmten Entgelten bemessen wird und nicht nach Differenz, Handelsspanne oder Gewinn.
Steuergesetz widerspricht EU-Richtlinie
Das FG allerdings schaute sich nicht nur das deutsche UStG an, sondern auch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union (EU). Danach ist für die Bestimmung des Kleinunternehmerstatus der Betrag heranzuziehen, der auch tatsächlich besteuert würde.
Das waren im Fall des klagenden Autohändlers aber nicht sämtliche Verkaufserlöse, sondern aufgrund der Differenzbesteuerung letztlich nur der Unterschied zwischen den Einkaufs- und Verkaufspreisen. Da dieser in den maßgeblichen Jahren jeweils unter 17.500 Euro lag, konnte der Gebrauchtwagenhändler trotz mehr als 25.000 Euro Jahresumsatz Kleinunternehmer bleiben – er musste also keine Umsatzsteuer abführen.
Das FG hält die Sache aber für grundsätzlich bedeutend und hat deswegen die Revision zugelassen. Falls die unterlegene Behörde das Rechtsmittel fristgemäß eingelegt hat, könnte in einiger Zeit auch noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Sache ergehen.
(FG Köln, Urteil v. 13.04.2016, Az.: 9 K 667/14)
(ADS)
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