„Klimakleber“ als kriminelle Vereinigung? - Die "Letzte Generation" unter Generalverdacht?

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Teile der Gesellschaft fordern bereits seit längerem ein härteres Vorgehen gegen Mitglieder der „Letzten Generation“, etwas polemisch auch „Klimakleber“ genannt. Ob ihr Wunsch in Erfüllung geht, wird sich noch zeigen. Jedenfalls dürften sie sich durch den Beschluss des Landgerichts München I bestätigt fühlen, der Durchsungsmaßnahmen aufgrund des Anfangsverdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB für rechtmäßig erklärte.

Im Mai 2023 führte die Polizei bei Mitgliedern der „Letzten Generation“ Durchsuchungen durch. Gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen legten die Betroffenen Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 16.11.2023 hat das Landgericht München I (Staatsschutzkammer) die meisten Anordnungen für rechtmäßig erachtet. Es hat insoweit einen Anfangsverdacht auf Bildung einer kriminellen Vereinigung bejaht. 

Das ist an dieser Stelle entscheidend: es hat allein den Anfangsverdacht bejaht. Aufgrund des     § 129 StGB ist noch kein Mitglied der Letzten Generation verurteilt worden. Es bleibt daher abzuwarten, ob andere Gerichte im Gerichtsverfahren dieser Rechtsauffassung folgen werden. Denn so eindeutig, wie die Pressemitteilungen es denken lassen könnten, ist die Rechtslage nicht. Streitpunkt dürfte unter anderem sein, ob die Letzte Generation „eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ darstellt. Hierbei ist konkret auf Einzelumstände der Tätigkeit der Vereinigung einzugehen.

Staatsgefährdung durch Aktionen der Klimaschützer?

Das Landgericht sieht in der Störung und den Blockaden verschiedener Flughäfen sowie in konzentrierten Aktionen zur Unterbrechung des Durchflusses verschiedener Ölpipelines diese erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine solche Sichtweise ist jedoch keinesfalls zwingend. Denn so mögen die von Landgericht München I genannten Folgen lästig sein. Dass die Folgen der begangenen Straftaten den inneren Frieden durch ihre Straftaten gefährden, kann mit guten Gründen anders gesehen werden. Denn die begangenen Straftaten mögen den Zorn der Bevölkerung auf sich ziehen, in Angst und Schrecken wird sie hierdurch eher nicht versetzt.

In der Vergangenheit wurde vor allem dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wenn wesentliche Rechtsgüter gefährdet waren, d.h. insbesondere wenn die Mitglieder gewalttätig vorgingen. Zwar ist durchaus diskutabel, ob Straftaten gegen die freie Willensbetätigung (Nötigung, § 240 StGB) wesentliche Rechtsgüter gefährden. Es sollte dabei allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass § 129 StGB in einem Stadium weit vor dem Versuch eines in Rede stehenden Delikts ansetzt. Daher ist eine restriktivere Auslegung des Merkmals durch andere Gerichte keinesfalls ausgeschlossen.

Fazit

Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass vermehrt Anklagen gegen Aktivisten der „Letzten Generation“ erfolgen werden. Ausgeschlossen sind auch darauffolgende Verurteilungen nicht. Dennoch sprechen auch gute Gründe gegen eine kriminelle Vereinigung. Gerne berate ich Sie hierzu und unterstütze Sie in jeder Lage des Verfahrens.





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