Ist die Letzte Generation eine kriminelle Vereinigung?

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Das Thema rund um "Die letzte Generation" (LG) und ihre mögliche Klassifizierung als "kriminelle Gruppierung" wird intensiv diskutiert. Die Frage ist vielschichtig.

Die Analyse der öffentlichen Meinung verdeutlicht, dass viele Kommentatoren nicht wirklich die genaue Definition einer "kriminellen Vereinigung" verstehen. Stattdessen assoziieren sie den Begriff oft pauschal mit Themen wie organisierter Kriminalität.

Es ist unerlässlich, zu verstehen, was der Begriff "kriminelle Vereinigung" gemäß § 129 StGB tatsächlich rechtlich bedeutet. Die entsprechenden Passagen der Regelung lauten wie folgt:

"StGB § 129: Bildung krimineller Vereinigungen 

(I) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. (…)

(II) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses....

Gemäß der gesetzlichen Vorschrift wird der Begriff der Vereinigung in Absatz 2 definiert. Ein zentrales Element ist die "unabhängige" Struktur in Bezug auf Mitglieder und Rollen. Im Unterschied zur "Bande", die sich spontan bilden kann und deren Handlungen von spezifischen, an Mitglieder gebundenen Rollen bestimmt werden, bezeichnet dieser Begriff eine überindividuelle Einheit mit einer allgemeinen Regelsetzung, vergleichbar mit einem Verein.

"Zweck oder Tätigkeit" der Gruppe müssten auf die Begehung von Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren gerichtet sein. 

Primär liegt der Fokus bei der Beurteilung auf den konkreten Handlungen der Gruppierungen, während ihre idealistischen Hauptanliegen, wie der Schutz von Umwelt und Klima, in den Hintergrund treten müssen.

Ausgeschlossen werden kann wohl die Frage, ob Zweck der Vereinigung die Begehung von Straftaten sei. Zu Prüfen bleibt, ob die Tätigkeit der Gruppe hierin zu sehen ist.

Das scheidet nach dem aktuellen Stand aus unserer Sicht auch aus. 

Jedoch nicht etwa, weil man das erwünschte Ergebnis Klimaschutz als grundsätzlich erstrebenswert ansehen kann. 

Problematisch ist hier insbesondere das das Strafgesetzbuch 2017 in diesem Bereich geändert und der Rahmen, welche Straftaten eine Gruppe zu einer kriminellen Vereinigung machen, enger gefasst und nicht mehr wie früher der BGH eine gewisse schwere der Straftaten fordert.

So ist es nur konsequent, dass sich viele mit der Einordnung schwer tun und die Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Rechtswissenschaftler zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. 

Die durch den Unrechts- und Schuldgehalt bestimmte Schwere der Taten und deren Auswirkungen auf die innere Sicherheit sind aus den dargelegten Gründen gering", heißt es seitens der Bundesanwaltschaft.

Juristisch ist das falsch.

Hier zeigt sich das Dilemma, dass man bei der Einführung des § 129 StGB natürlich nicht den Umgang mit "Klimaklebern" gesichert wissen wollte sondern tatsächlich die organisierte Kriminalität im Blick hatte.

Richtig ist aber, dass sich zumindest für die Tätigkeit der LG als Ganzes eine Ausrichtung auf die Begehung von Straftaten nicht feststellen lässt.

Problematisch bleibt hier, dass dies bei Teilgruppen der Fall sein könnte, was nach BGH ausreichend sein kann.

Wir teilen die Auffassung, das die Einstufung als kriminelle Vereinigung (noch) nicht gerechtfertigt ist. Die Bewertung bleibt, auch durch die missliche Gesetzeslage, jedoch eine juristische Gradwanderung.  

Anmerkung:

 „Wenn es sich bei der Letzten Generation um eine kriminelle Vereinigung handelt, ist Mitgliedschaft, Betätigung und auch die Unterstützung strafbar. Dazu zählen Spenden eindeutig“

Mit Blick auf die dynamische und höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtslage ist hier Vorsicht geboten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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