Können Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds nach dem Aus noch Ansprüche geltend machen?

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Die Krise der offenen Immobilienfonds ließ Dachfonds, die sich auf diese Anlageklasse spezialisiert hatten, nicht unbehelligt. Daher waren nicht nur offene Immobilienfonds von Schließungen und Fondsauflösungen betroffen, sondern auch Dachfonds wie der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7) wurden geschlossen. Im Fall des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt mündete die Schließung vor circa einem halben Jahr in die endgültige Auflösung und Abwicklung. Die ersten Liquidationserlöse wurden bereits an die Anleger ausgezahlt.

Diese Thematik ist jedoch noch nicht für alle Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P abgehakt. Dies zeigt sich in Anfragen von Anlegern an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen, die auch im Jahr 2014 nach wie vor regelmäßig eingehen. Denn nicht jedem Anleger war vor der tatsächlichen Schließung und Auflösung bewusst gewesen, dass dies bei einem Dachfonds überhaupt möglich ist.

BGH entschied, dass Anleger bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden mussten

Für Anleger, die sich wehren möchten, können zwei Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes bieten: Das Gericht hatte zu entscheiden, ob Anleger bereits in der Anlageberatung erklärt werden musste, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können. Das Gericht bejahte dies, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz sei, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Daher müssten Anleger auch ungefragt auf diese Ausnahme vom Grundprinzip hingewiesen werden, so das Gericht (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

Da die beiden Entscheidungen Anlageberatungen zu offenen Immobilienfonds behandeln, stellt sich für Dachfondsanleger die Frage, ob auch sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zunächst ist festzuhalten, dass die Urteile auf eine Anlageberatung zu Dachfonds wie den Santander Kapitalprotekt P nicht direkt anwendbar sind. Jedoch werden Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnlichen Regelungen und Grundprinzipien geprägt. Bei beiden Fondsarten gilt das Prinzip der börsentäglichen Rückgabemöglichkeit. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds wird der Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Verfügt der Fonds über zu wenig Liquidität, wird der Fonds geschlossen.

Ob Anleger Ansprüche geltend machen können, hängt vom konkreten Einzelfall ab

Zweifeln Anleger daran, dass sie bei der Anlageberatung bzw. „Überführungsberatung“ zutreffend über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden, sollte die individuelle Beratung rechtlich überprüft werden. Wies die Beratung durch den Bankberater dieses oder ein anderes Defizit auf, dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Weiterhin mussten von den Bankberatern verschiedene weitere Aufklärungs- und Informationspflichten beachtet werden. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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