Können Tiere erben?

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Immer wieder werden Tiere in Testamenten als Erbe eingesetzt. Eine solche Erbeinsetzung ist aber nicht möglich, denn Tiere können nicht erben.

Erben kann daher, wer rechtsfähig ist. Teil der Rechtsfähigkeit ist die Erbfähigkeit, also die Fähigkeit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen anzutreten und durch die Erbenstellung Träger von Rechten und Pflichten zu werden.

Neben § 1 BGB bezieht auch § 1923 BGB die Erbfähigkeit auf einen Menschen und bestimmt, dass nur derjenige Erbe werden kann, der zur Zeit des Erbfalls lebt. Ausnahmsweise kann aber auch das bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kind erben. Es wird dann durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten.

Tiere sind hingegen nicht rechtsfähig und damit auch nicht erbfähig. Tiere sind nach § 90a BGB zwar keine Sachen, dies hat der Gesetzgeber klargestellt, allerdings finden nach § 90a BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Tiere können in einem Testament damit nicht als Erbe eingesetzt werden.

Diese gesetzliche Regelung ist auch nachvollziehbar, da ein Tier selbst keine Rechte wahrnehmen oder Rechte durchsetzen kann. Es bedürfte immer eines menschlichen Vertreters, der den mutmaßlichen Willen des Tieres umsetzen müsste.

Damit scheidet ein Tier als testamentarischer Erbe aus. Wird gleichwohl ein Tier als Erbe bestimmt wird, ist das Testament unwirksam und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft.

Es gibt aber andere Möglichkeiten, wie das Frauchen oder Herrchen sein Tier absichern kann. Es muss in jedem Fall ein Testament errichtet werden.

Gibt es einen Vertrauten des Erblassers kann dieser als Erbe im Testament benannt werden. Dann erbt dieser Vertraute auch das Tier. Der Erblasser kann mit dem Erbe die Auflage verbinden, dass die bedachte Person verpflichtet ist, das bestimmte Tier bis zu diesem Tod zu pflegen und zu versorgen.

Problematisch kann die Sicherstellung dieser Auflage sein. Zu diesem Zweck kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmen und diesem die Aufgabe übertragen, regelmäßig zu kontrollieren, ob und inwieweit der Erbe die Auflage zur Pflege und Versorgung des Tieres tatsächlich erfüllt.

Als Testamentsvollstrecker kommen zum Beispiel Verwandte, Freunde, Nachbarn, Anwälte oder ein Tierschutzverein in Betracht. Missachtet der Erbe die Auflage oder kümmert sich nicht um das Tier, kann der Testamentsvollstrecker den Erben auf Einhaltung der Auflage vor Gericht verklagen.

Es ist sogar möglich, in einem Testament zu bestimmen, wie man sich die Pflege und Versorgung seines Tieres vorstellt. Auch kann eine Regelung getroffen werden, dass beispielsweise eine Einschläferung erst dann in Betracht kommt, wenn ein bestimmter Tierarzt dies als medizinisch notwendig erachtet. Beispielsweise hat dieser Tierarzt dann die Entscheidung, wann das Tier eingeschläfert werden darf. Auch insoweit sollte ein Testamentsvollstrecker benannt werden.

Daneben gibt es aber auch weitere Möglichkeiten, wie das Einsetzen eines Pflegers, der von dem Erben eine monatliche Vergütung für die Pflege und Versorgung erhält.

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Ihr
Jörg Schwede
Rechtsanwalt



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