Kommanditbeteiligung an Schifffondsgesellschaften - Hoffnung für Anleger

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Worum geht es ?

Anleger haben Kapitalanlagen in Form einer Kommanditbeteiligung an diversen, themenbezogenen Gesellschaften (Biogasanlagen, Schiffe, Dachfonds etc.) gezeichnet. Vorliegend geht es um die aktuelle Problematik der Rückforderung von Ausschüttungen durch Insolvenzverwalter der Schifffondsgesellschaften. Wie wir alle wissen, nehmen die Insolvenzverwalter, entsprechend ihrer Verpflichtung (mehr oder weniger gesetzlicher Natur aus der Insolvenzordnung) Anleger auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch.

Diese Ausschüttungen, so die Insolvenzverwalter, seien keine Ausschüttungen, da die Gesellschaften in den Jahren der Ausschüttungen keine Gewinne erzielen. Wenn keine Ausschüttungen vorliegen, sind die Zahlungen daher als Rückzahlung der Einlage zu werten. Die Anleger seien, so die Insolvenzverwalter, verspflichtet, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Für die Kapitalanleger kommt daher, neben dem Verlust der Kapitalanlage selbst, und möglichen steuerlichen Auswirkungen, wie beispielsweise Verlust des Steuerprivileg durch Verkauf des Schiffes durch den Insolvenzverwalter und nachträgliche Änderung der Einkommensteuerbescheide, ein weiteres Damoklesschwert hinzu: sie werden auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen. Je nach Höhe der Kapitaleinlage können dieses sehr erhebliche Beträge sein.

Der BGH hat mit seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 hier zu Gunsten der Insolvenzverwalter die Inanspruchnahme der Anleger sehr einfach gemacht. Nunmehr scheint es so zu sein, dass der BGH diese harte Rechtsprechung zu Gunsten der Anleger etwas aufweicht.

Was können Anleger tun?

Anleger können der Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters den Einwand entgegensetzen, dass ihre Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich sei. Für die Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter ist es zwar ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle vorlegt, mit festgestellten Forderungen und dem Vortrag, dass diese nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Aber, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 10.11.2020 (II ZR-132/19) kann der Anleger seinen Informationsanspruch nach § 166 Abs. 1 HGB während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. 

Darüber hinaus kann der Anleger sein Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Auch wenn dieses in der Praxis schwer ist, können sich die Anleger in dem Insolvenzverfahren auf diese aktuelle Rechtsprechung des BGH berufen. 

Darüber hinaus, so der BGH in dieser Entscheidung, können die Anleger einwenden, ihre Inanspruchnahme sei nicht mehr erforderlich. Immer dann, wenn der Insolvenzverwalter beispielsweise die Schiffe verkauft und einen Erlös erzielt, ist dieses sehr wohl bedeutend für die Frage, ob noch eine Inanspruchnahme des Anlegers durch den Insolvenzverwalter in Betracht kommt. Insoweit hat der Insolvenzverwalter dazulegen, in welcher Höhe Erlöse erzielt wurden und wie diese im Verhältnis zu den Gläubigerforderungen stehen. Der Anleger als Kommanditist kann daher gegenüber dem Insolvenzverwalter einwenden, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist.

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