Kompartmentsyndrom nach Gipsschienenbehandlung übersehen – Arm amputiert – 50.000 € Schmerzensgeld

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Der Fall

Ein etwa 50-jähriger Mann – der Kläger – erlitt am 14.05.2012 bei einem Unfall ein Anpralltrauma am rechten Unterarm. Unterarm und Hand wurde mittels Gipsschiene ruhiggestellt. Später, ca. nach einer Stunde, zeigte sich eine deutliche Schwellung sowie ein Hämatom. Der Kläger litt unter starken Schmerzen. Beim Hausarzt fanden noch zwei weitere Behandlungstermine statt. Anschließend erfolgte eine Überweisung zu einem niedergelassenen Chirurgen. Die Weiterbehandlung erfolgte dann im Krankenhaus. Hier wurde ein Kompartmentsyndrom festgestellt, in dessen Folge letztlich der rechte Unterarm amputiert werden musste.

Es kam zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. In diesem Ermittlungsverfahren, welches sich über mehrere Jahre hinzog, verfasste Dr. Y ca. 2 Jahre nach der Behandlung ein Protokoll über das zurückliegende Behandlungsgeschehen.

Die Entscheidung des Gerichts – Erste Instanz

Landgericht Bochum, 6 0 336/14, Urteil vom 13.04.2016

Die vor dem Landgericht Bochum erhobene Klage wurde in erster Instanz zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht Bochum unter anderem an:

„Behandlungsfehler ließen sich nicht feststellen, obwohl die ursprüngliche Krankendokumentation solche indiziere. Denn zu berücksichtigen sei auch das ergänzende Protokoll des Dr. Y sowie seine glaubhaften Angaben bei der mündlichen Anhörung. Bei einer Gesamtwürdigung sei dann von einer hinreichenden Untersuchung des Klägers am 18.05.2012 auszugehen. Dafür spreche die Verordnung von Tilidin, die nicht ohne entsprechende Untersuchung zu erwarten sei. Auch die Darstellung des Dr. Y zu dem Geschehen am 21.05.2012 und 22.05.2012 erscheine schlüssig, während die Behauptungen des Klägers teils nicht nachvollziehbar – angebliche Schmerzverstärkung nach dem 21.05.2012 – und teilweise nicht belegt sei – Kontakt zu Dr. Y am 22.05.2012.“

Die Entscheidung des Gerichts – Zweite Instanz

Oberlandesgericht Hamm, 26 U 59/16, Urteil vom 13.06.2017

Der Kläger akzeptierte dieses Urteil nicht und legte Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein. Dieses Gericht kam zu dem Ergebnis, dass Dr. Y ein gravierender Behandlungsfehler unterlaufen ist. Hinsichtlich des fast zwei Jahre später angefertigten Protokolls über die Behandlung ist das Gericht zu folgendem Ergebnis gekommen:

„Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das von Dr. Y nachträglich angefertigte ergänzende Protokoll. Dieses Protokoll datiert vom 05.02.2014, also 1 ¾ Jahre nach der Behandlung. Es ist erst nach dem Gutachten des Dr. W2 vom 02.01.2014 im Ermittlungsverfahren erstellt worden, in dem zunächst auf der Basis der Ursprungsdokumentation ein Verstoß gegen den fachärztlichen Standard festgestellt worden ist.

Die Erklärung der Beklagten, dass zeitnah keine Dokumentation erfolgt ist, weil der Rechner des Dr. Y schon heruntergefahren war, ist unglaubhaft. Auf dieser Basis hätte Dr. Y auf seinem Arbeitsplatzrechner gar keine Dokumentation anfertigen können. Tatsächlich enthält der EDV-Ausdruck Angaben zu vom Arzt zu erhebenden anamnestischen Angaben, zur Diagnose, Therapie und Medikation. Die Angaben sind unzureichend, weil sie erhebliche Befunde nicht enthalten. Auch wenn man dem Dr. Y dahin folgt, dass es sich um Eingaben über die Arbeitsplätze der Helferinnen handelt, so ist nicht erklärlich, warum dann erhobene Befunde nicht sogleich ebenfalls über diese Arbeitsplätze eingegeben worden oder zumindest handschriftlich festgehalten und gegebenenfalls am folgenden Arbeitstag eingegeben worden sind. Überdies erscheint es gänzlich unglaubhaft, dass Dr. Y eindreiviertel Jahre nach der Behandlung noch eine konkrete Erinnerung an die Einzelheiten gehabt haben will, obwohl er zugleich behauptet, dass er die Dokumentation schon am nächsten Behandlungstag vergessen haben will. Das Geschehen kann dann schon damals keinen solchen Eindruck auf ihn gemacht haben, dass noch viele Monate später eine konkrete Erinnerung daran bestanden hat.“

[…]

„Es bleibt deshalb festzuhalten, dass bei dem Kläger am 21.05.2012 erstmals eine Hämatombildung bei nunmehr massiv vorhandenen Schmerzen vorgelegen hat. Überdies hat weiterhin eine eingeschränkte Beweglichkeit mit Schwellung bestanden.

In dieser Situation hätte Dr. Y den Kläger wegen des Vorliegens der genannten Symptome nach hausärztlichem Standard in Richtung auf ein Kompartmentsyndrom befunden und den Kläger gegebenenfalls in chirurgische Behandlung überweisen müssen. Denn Schmerzen, die atypisch heftig für die zugrundeliegende Verletzung sind, Schwellungen im traumatisierten Gebiet und Störungen der Beweglichkeit als Ausdruck motorischer druckbedingter Nervenstörungen weisen auf ein Kompartmentsyndrom hin.“

Das Gericht wertete diesen Behandlungsfehler als groben Behandlungsfehler, also als einen Verstoß gegen elementare Standards. Infolge der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers kam dem Kläger eine Beweislastumkehr zugute, die den Primärschaden und alle Folgeschäden, die sich als konkrete Ausprägung des Fehlers darstellten, erfasste. Die Feststellung des Primärschadens ist oftmals schwierig. In dem hier entschiedenen Fall „ist Primärschaden die gesundheitliche Befindlichkeit des Klägers, die dadurch entstanden ist, dass am 21.05.2012 die Befundung auf ein Kompartmentsyndrom und in der Folge dieses Umstandes die Behandlung des dann entdeckten Syndroms bereits an diesem Tage unterblieben ist. Die Beweislastumkehr erfasst vorliegend als Folge der nicht rechtzeitigen Behandlung des Kompartmentsyndroms einen mangels rechtzeitiger Behandlung erhöhter Umfang der Nekrotisierung und die Notwendigkeit der Amputation des Unterarmes.“, OLG Hamm 26 U 59/16, Urteil 13.06.2017.

Letztlich ist dem Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000,00 € zugesprochen worden.

Hinweis für die Praxis

1. Ein grober Behandlungsfehler ist ein solches Abweichen vom medizinischen Standard, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (z. B: Bundesgerichtshof, Urteil 17.11.2015, VI ZR 476/14).

2. Grundsätzlich muss der klagende Patient beweisen, dass der Behandlungsfehler die Ursache für den Gesundheitsschaden ist. Liegt jedoch ein grober Behandlungsfehler vor, kommt dem Kläger eine Beweislastumkehr zugute, es sei denn, der Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden ist ganz besonders unwahrscheinlich.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Annett Sterrer, LL.M. (Medical Law)

Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht

Kanzlei Jurist-Berlin



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