Veröffentlicht von:

KMFQ Consulting GmbH fordert im Konkursverfahren der Piccor AG Scheingewinne aus dem Schneeballsystem zurück

  • 5 Minuten Lesezeit

Offenbar ist Verjährungshektik ausgebrochen, nachdem die vom Konkursverwalter beauftragte Schweizer Anwaltskanzlei 

(Zitat: ....Mit den derzeit vorhandenen Konkursakten kann auch nicht festgestellt werden, welchen Anlegern nicht nur die einbezahlten Anlagen zurückerstattet, sondern darüber hinaus Gewinne ausbezahlt worden sind. Insbesondere fehlen der Konkursverwaltung detaillierte Abrechnungen, welche den Anlegern zugestellt worden sind und die mit den Bankbelegen abgeglichen werden könnten. Aus den erhältlich gemachten Kontounterlagen sind zwar Zahlungen an Piccor-Investoren ersichtlich. Ob es sich dabei aber um nicht anfechtbare Kapitalrückzahlungen handelt oder um darüberhinausgehende Gewinnausschüttungen, welche allenfalls angefochten werden können....

etwaigen Rückforderungen von Scheingewinnen sehr geringe Erfolgsaussichten attestierte. Da auch die Gläubigergemeinschaft auf Rückforderungen durch den Konkursverwalter der Piccor AG verzichtete, bestand für einzelne Gläubiger wie die KMFQ die Möglichkeit, sich die Ansprüche abtreten zu lassen, um sie sodann auf eigene Kosten in aktiver Prozeßstandschaft durchzusetzen. 

Der Ablauf war Folgender: Nachdem die KMFQ Consulting GmbH, Deutschland, welche im Konkurs eine Forderung in der 3. Klasse zur Kollokation angemeldet hatte, innerhalb der angesetzten Frist nach Art. 260 SchKG die Abtretung dieser Masserechte verlangt haben, wurde sie  - unter Vorbehalt, dass die angemeldete Forderung rechtskräftig (teilweise)zugelassen wird - zur Geltendmachung dieser Rechte an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr ausdrücklich ermächtigt, gemäß den nachfolgend festgesetzten Bedingungen:

1. Die Abtretung der Prozessführungsrechte an Dritte ist nur zusammen mit der zugelassenen Konkursforderung statthaft.

2. Über das Resultat der Geltendmachung der Masserechte, ob sie gerichtlich oder außergerichtlich erfolgte, ist der Konkursverwaltung ungesäumt unter Vorlage der Belege Bericht zu erstatten.

3. Sind die auf die Geltendmachung der Rechte gerichteten Schritte ganz oder teilweise von Erfolg begleitet, so kann das Ergebnis, soweit es in barem Geld besteht, nach Abzug der Kosten zur Deckung der erwähnten Forderung zurückbehalten werden; ein Überschuss ist an die Masse abzuliefern. Besteht das Ergebnis nicht in barem Geld, so ist es der Konkursverwaltung zur Vornahme der Verwertung auszuhändigen.

4. Über die entstandenen Kosten sind der Konkursverwaltung die Ausweise vorzulegen. Eine allfällig gesprochene Prozesskostenforderung an die Gegenpartei ist dabei entweder in Abzug zu bringen oder der Konkursverwaltung zum Einzug abzutreten.

5. Sind hinsichtlich der gleichen Masserechte mehrere Abtretungen an verschiedene Gläubigererfolgt, so haben diese in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten und werden die auf jeden anfallenden Anteile am Erlös von der Konkursverwaltung in einer nach Eingang des Berichtes über das Resultat der Geltendmachung der Ansprüche zu erstellenden Verteilungsliste bestimmt.

6. Die Konkursverwaltung behält sich die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass nicht binnen einer von ihr anzusetzenden Frist gerichtliche Geltendmachung erfolgt. Diese Frist beträgt 180 Tage.

7. Für den der Masse aus einer schuldhaften Prozessführung entstehenden Nachteil sind die betreffenden Gläubiger haftbar.

Mit einer relativ kurzen Frist wird zur Zahlung angefordert mit Schreiben vom 2.12.2021 bis 10.12.2021, was ohnehin nicht ernstlich  zur gerichtlichen Streitvermeidung beitragen dürfte.

KMFQ Consulting GmbH, gegr. 2015, HRB 172859, Registergericht Charlottenburg (Berlin)natürliche Person als gesetzlicher Vertreter: Herr Frank Schelletter
qualifizierte Personen: Herr Frank Schelletter
Geschäftsanschrift: Spandauer Str. 29, 10178 Berlin
Tel.: 030 8105 5834
E-Mail: Bereich: Inkassodienstleistungen
Gem. § 10 Abs. 3 RDG mit der Auflage, fremde Gelder unverzüglich an eine
empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

Nötigungsversuch unter anwaltlicher Aufsicht

Ja, Kollege Schelleter ist doch tatsächlich Anwalt. Im letzten Satz seines Schreibens heist es doch tatsächlich:

Informationsweitergaben an Arbeitgeber, die Schufa sowie die Deutsche Finanzverwaltung (Heimatfinanzamt des jeweiligen Anlegers) behält sich KMFQ ausdrücklich vor.  

Streitige Forderungen sind niemals ein Grund, einen Eintrag bei der Schufa zu bekommen!  Zudem ist die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritt grundsätzlich unzulässig.

Wir hätten auch nicht gedacht, dass sich Organe der Rechtspflege, welche mit der Aufarbeitung dieser Vorgänge befasst sind, auf das Niveau der Verursacher herablassen.

Wenn Sie sich durch das Inkassounternehmen bedroht fühlen können Sie:    

Strafanzeige wegen Nötigung erstatten (Lassen Sie den Sachverhalt aber bitte vorher von einem Rechtsanwalt prüfen !)    

Beschwerde beim zuständigen Landgericht einlegen (siehe unten)    

Beschwerde an den BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen) Der BDIU überwacht die ordnungsgemäße, gewissenhafte und redliche Berufsausübung seiner Mitglieder.

Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V., Friedrichstraße 50–55, 10117 Berlin, Telefon: 030 / 2 06 07 36-0, Fax: 030 / 2 06 07 36-33)

Das Landgericht ist für die Zulassung von Inkassounternehmen zuständig. Hier können Sie prüfen ob das Inkassounternehmen überhaupt eine Zulassung hat und welches Landgericht zuständig ist: https://www.rechtsdienstleistungsregister.de/

Ein wichtiger Hinweis an unsere Mandanten: die Drohung mit dem SCHUFA-Eintrag ist nicht zulässig, da nicht darauf hingewiesen wird, dass ein Widerspruch Berücksichtigung findet und den SCHUFA-Eintrag verhindert, wie auch der BGH in Az. I ZR 157/13 entschied.

Wir glauben nicht, dass diese Forderungen berechtigt sind. Es gilt Schweizer Anfechtungsrecht! Die für den Verwalter Beauftragten dürften wohl zu spät kommen.  Da helfen auch keine unseriösen Einschüchterungsversuche. Es sei darauf hingewiesen, dass das Anfechtungsrecht unter Schweizer Recht gemäß Art. 292 SchKG nach Ablauf von 3 Jahren seit der Konkurseröffnung verjährt (vgl. Art. 292 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). 

Wir vertreten bereits ein Vielzahl von Geschädigten und werden fristgerecht reagieren. Rufen Sie uns einfach kostenfrei an   

unter 0800 77 42 667

wir erklären Ihnen alles. 

TIP: Lassen Sie sich n i c h t von Ihrer Rechtsschutzversicherung und deren Anwälten veralbern. Letztere arbeiten zu Dumpingpreisen und werden d e s w e g e n von den Versicherern begünstigt und Ihnen empfohlen(!) und haben von speziellen Schadensfällen dieser Art und den Erfolgsaussichten keine Ahnung. Sie haben freie Anwaltswahl! Rechtsschutzanfragen übernehmen wir kostenfrei für Sie.


REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten Anleger in Deutschland schon seit Mai dieses Jahres und haben uns zu den Hintergründen und Hintermännern sowie potentiellen Haftungsgegnern eine umfassende Expertise erarbeitet.  

Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
  • Telefax: 03591 29961 44
  • oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bauten

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Reime

Beiträge zum Thema