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Kontakt über Facebook kann zum Widerruf der Strafaussetzung führen

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Beschluss vom 07.05.2015, Aktenzeichen: 3 Ws 168/15, entschieden, dass ein unter Bewährung stehender Verurteilter mit Facebook-Einträgen gegen ein ihm auferlegtes Kontaktaufnahmeverbot verstoßen kann, und deshalb der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene durch das Landgericht Bielefeld im Jahr 2009 wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Verurteilte hatte seiner damaligen Ehefrau aus Verärgerung und in der irrigen Vorstellung, diese würde ihn betrügen, mit einem Messer schwere Stichverletzungen beigebracht, um diese zu töten. 2014 – nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe – wurde der Rest zur Bewährung ausgesetzt. Dabei wurde die Weisung erteilt, es innerhalb der Bewährungszeiten zu unterlassen, Kontakt zur Geschädigten direkt oder indirekt in jeglicher Form, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.

Jedoch postete der Verurteilte verschiedene Nachrichten auf seiner Facebook-Seite, in der er die Geschädigte beleidigte und beschimpfte. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat daher die Strafaussetzung widerrufen.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung. Der Verurteilte habe nach Ansicht des Senats gröblich und beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen verstoßen und gebe Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen werde. Die ihm erteilte Weisung habe er mehrfach missachtet. Über die Einträge auf seiner Facebook-Seite habe der Verurteilte wiederholt direkt oder indirekt über die Schwester Kontakt zur Geschädigten aufgenommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass zumindest Verwandte und Bekannte der Geschädigten die Einträge lesen und sie der Geschädigten übermitteln würden. Es sei daher ein grober Weisungsverstoß gegeben, der den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertige.

Darüber hinaus bestehe nach Ansicht des Senats die Gefahr, dass der Verurteilte der Geschädigten gegenüber erneut gewalttätig werde.


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