Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung – LG Augsburg/AG Augsburg

  • 1 Minuten Lesezeit

Kann die Bewährung wegen Nichterbringung von Abstinenznachweisen widerrufen werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verneint. Im Beschluss vom 28. März 2019 – BVerfG 2 BvR 252/19 – hat die 3. Kammer des 2. Senats festgestellt:

„Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist nur bei einem gröblichen oder beharrlichen Weisungsverstoß möglich. Der Bewährungswiderruf ist keine Strafe für den Weisungsverstoß. Ebensowenig lässt der Verstoß gegen eine Weisung ohne Weiteres Rückschlüsse auf eine kriminelle Prognose zu. Vielmehr haben die Fachgerichte im Rahmen einer Gesamtwürdigung im Einzelnen zu prüfen, inwieweit gerade aufgrund des Weisungsverstoßes die Gefahr weiterer Straftaten besteht.“

Ist diese Rechtsprechung verbreitet?

Dieser Beschluss gibt Anlass zur Hoffnung auf eine Rechtsprechungsänderung. Nach Erfahrungen des Autors, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, wurden im LG-Bezirk Augsburg bisher auch kleinste Anlässe für einen Bewährungswiderruf herangezogen.

Gerichte haben in Augsburg bei der Belehrung des Angeklagten in Bezug auf eine Bewährung gelegentlich erklärt, „jeden Verstoß, auch eine Schwarzfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln“, als Anlass für einen Bewährungswiderruf ausreichen zu lassen. Rechtsanwalt Steffgen, der auch in anderen Bezirken von Bayern Verteidigungen führt, sieht dies als typisch für die bisherige Rechtsprechung in Augsburg an, die seit Jahren zwar nicht mehr so strikt gegen den Angeklagten agiert, nun aber auch vom Bundesverfassungsgericht noch einen „Dämpfer“ erhalten hat.

Der Bewährungswiderruf ist nach dem Beschluss der 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts demnach eindeutig keine Strafe für den Weisungsverstoß:

„Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht. Die Fachgerichte haben unter Einbeziehung des Verhaltens des Verurteilten während der Bewährungszeit eine erneute Prognose zu stellen.“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema