Kontaminierte Weintrauben – Wie weit reicht die Haftung des Kfz-Halters?
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Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs haftet nicht nur der Fahrer wegen eines Fehlverhaltens. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht in § 7 StVG eine sogenannte „Halterhaftung“ vor. Im Gegensatz zu den sonstigen Haftungsvorschriften handelt es sich bei der Halterhaftung um eine reine Gefährdungshaftung unabhängig von einem Verschulden.
Voraussetzung für eine Haftung nach § 7 StVG ist daher lediglich, dass der Personen- bzw. Sachschaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden ist. Allerdings haben sich die Gerichte immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, ob der eingetretene Schaden tatsächlich noch im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges stand. So musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 27.02.2024 (Az.: VI ZR 80/23) mit einer etwas ungewöhnlichen Fallkonstellation befassen:
Der Beklagte war Halter eines Traubenvollernters. Dabei handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit der die Weinreben von den Weinstöcken abgeerntet und in der Regel über ein Förderband auf einen Anhänger transportiert werden. Während der Beklagte im Weinberg der Klägerin die Trauben aberntete, trat unvorhergesehen Hydrauliköl aus einer undichten Leitung des Traubenvollernters aus. Die mit dem Öl verunreinigten Trauben wurden über ein Förderband weiter in den Lesewagen der Klägerin transportiert, wodurch auch die dort bereits lagernden Trauben mit Hydrauliköl verunreinigt worden. Aus den Trauben konnte kein verwertbarer Wein mehr hergestellt werden. Mit der Klage hatte die Klägerin Schadenersatz in 5-stelliger Höhe verlangt.
Das Landgericht hatte der Klage zunächst noch stattgegeben und die Entscheidung wurde auch durch das OLG im Berufungsverfahren im Wesentlichen bestätigt. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte der Beklagte Revision ein.
Tatsächlich wurde das Urteil durch den BGH aufgehoben. Der BGH sieht im konkreten Fall keine Haftung des Kfz-Halters, weil die Trauben nicht „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ kontaminiert worden seien. Begründet wird dies damit, dass die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Traubenvollernters als Kraftfahrzeug hier keine Rolle mehr gespielt habe und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt worden sei.
Fazit: Die verschuldensunabhängige Halterhaftung greift also nicht immer automatisch, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Schaden entsteht. Es muss immer ein relevanter Zusammenhang mit der Bestimmung als Fortbewegungs- und Transportmittel gegeben sein.
[Detailinformationen: RA Andreas Holzer, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Telefon 0351 80718-68, holzer@dresdner-fachanwaelte.de]
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