Konto im Onlinebanking geplündert - LG Köln urteilt auf Schadenersatz!

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Sparkasse Köln Bonn wurde durch ein Urteil des Landgerichts Köln vom 08.01.2024 (22 O 43/23) dazu verpflichtet, unautorisierte Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.933,38 zurückzuerstatten und vorgerichtliche Kosten zu erstatten.

Ein Sparkassenkunde, der seit 2017 ein Privatgirokonto bei der Sparkasse Köln Bonn führt und das Online-Banking mittels pushTAN-Verfahren nutzt, wurde im September 2022 von einem gut geschulten Dritten kontaktiert, der sich als Mitarbeiter der Sparkasse ausgab. Dabei wurde die Rufnummer der Sparkasse im Display des Kunden angezeigt, was auf die Verwendung von "Call-ID-Spoofing" hinweist.

Während des Telefonats wurde der Kunde dazu gebracht, eine pushTAN freizugeben, um sein Konto zu entsperren. Dadurch gab er unwissentlich eine digitale Debitkarte frei, die von den Tätern genutzt wurde, um unautorisierte Zahlungen über ApplePay zu tätigen. Die Sparkasse erstattete nur einen Teil der unrechtmäßigen Zahlungen.

Das Landgericht Köln gab der Klage des Kunden auf Erstattung des restlichen Schadens vollumfänglich statt. Es entschied, dass der Kunde Anspruch auf Wiedergutschrift der unautorisierten Beträge hat und wies den Gegenanspruch der Sparkasse auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung zurück.

Obwohl das Urteil eine Einzelfallentscheidung ist, bietet es für ähnliche Fälle von Online-Banking-Betrug mit Call-ID-Spoofing und digitalen Kartenregistrierungen wichtige Erkenntnisse. Betroffene sollten Ablehnungen der Banken nicht einfach hinnehmen, sondern anwaltlich überprüfen lassen.

Wir vertreten Sparkassenkunden in vergleichbaren Fällen und stehen Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Reich

Beiträge zum Thema