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Konto nicht gedeckt: Pauschaler Schadenersatz für die Rücklastschrift?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Ist das Girokonto im Minus und keine entsprechende Kreditlinie vorhanden, kommt es zu sogenannten Rücklastschriften. Das heißt, trotz wirksam erteilter Einzugsermächtigung bekommen Unternehmen kein Geld, sie müssen im Gegenteil der Bank meist noch zusätzliche Gebühren zahlen.

Neben dem ursprünglich schon fälligen Rechnungsbetrag wollen sich die Firmen von den Kunden mit den ungedeckten Konten dann meist auch die Rücklastschriftgebühren wiederholen. Mit Pauschalen ist das aber gar nicht so einfach, wie der Fall eines Mobilfunkanbieters zeigt, der gleich mehrfach vor Gericht gescheitert ist.

Schadenersatzanspruch des Unternehmens

Zunächst verlangte das Unternehmen von seinen Kunden für Rücklastschriften eine Schadenersatzpauschale von 20,95 Euro. So hatte man es auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geschrieben. Ein Verbraucherschutzverein hielt die entsprechende Klausel jedoch für unzulässig und schickte dem Unternehmen eine Abmahnung.

Das Mobilfunkunternehmen senkte daraufhin die Pauschale zunächst auf 14,95 Euro und später auf 10,00 Euro. Doch auch das war letzten Endes noch zu hoch. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) rechnete vor, dass die Bankgebühren für Rücklastschriften nur zwischen 3,00 Euro und 8,75 Euro – im Durchschnitt also bei 5,87 Euro lägen.

10-Euro-Pauschale aus AGB war unwirksam

Zusammen mit notwendigen Benachrichtigungskosten von weiteren 40 Cent ergäbe sich so ein durchschnittlich ersatzfähiger Schaden des Mobilfunkunternehmens von 6,27 Euro. Die Pauschale darf aber gemäß § 309 Nr. 5a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht den Schaden übersteigen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist.

Bei einem durchschnittlich zu erwartenden Schaden von 6,27 Euro waren die pauschal verlangten 10,00 Euro also deutlich zu hoch. Dementsprechend untersagte das OLG dem Unternehmen die weitere Verwendung der entsprechenden Klausel in seinen AGB.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 26.03.2013, Az.: 2 U 7/12)

Ungeregelten Pauschalbetrag berechnet

Dem ersten Anschein nach akzeptierte die Unternehmensführung die gerichtliche Entscheidung und strich die Schadenersatzpauschale komplett aus ihren Geschäftsbedingungen. Auf die entsprechenden Einnahmen wollte man aber offenbar trotzdem nicht verzichten und berechnete den Kunden fortan 7,45 Euro für Rücklastschriften.

Woher dieser Betrag stammte und wie er sich ggf. zusammensetzen sollte, war nicht ersichtlich. Weder den AGB noch der allgemeinen Preisliste war der Pauschalbetrag von 7,45 Euro zu entnehmen. Trotzdem wurde er den Kunden automatisch per Software auf die Rechnung gesetzt.

Umgehungsversuch ebenfalls untersagt

Diese versuchte Umgehung war dem einst klagenden Verbraucherverband natürlich wieder ein Dorn im Auge und so mussten erneut die Gerichte entscheiden. Zwar ist die tatsächliche Programmierung der Software nicht unmittelbar mit rechtlichen AGB gleichzusetzen.

Es liegt aber eine Umgehung der verbotenen AGB-Klausel durch eine anderweitige Gestaltung vor, die gemäß § 306a BGB ebenfalls unzulässig ist. Das Landgericht (LG) Kiel und in der Berufung erneut das Schleswig-Holsteinische OLG verboten dem Unternehmen daher auch diese neue Vorgehensweise.

Fazit: Das Urteil schließt nicht generell Schadenersatzansprüche für fehlgeschlagene Lastschrifteinzüge aus. Mehr als den beim Vertragspartner tatsächlich entstandenen Schaden müssen Betroffene aber regelmäßig nicht zahlen.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 15.10.2015, Az.: 2 U 3/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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