Kontoführungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen sind unzulässig

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Viele Banken oder Sparkassen erheben gegenüber Verbrauchern Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az.: XI ZR 388/10) entschieden, dass eine Klausel, die dem Darlehensnehmer die Bezahlung einer monatlichen Kontoführungsgebühr auferlegt, unwirksam ist. Denn die Führung eines solchen Kontos zur Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen sowie Zahlungsüberwachung kommt im Wesentlichen nur der Buchhaltung des Kreditinstituts zugute. Dagegen hat der Darlehensnehmer keine Vorteile. Es stellt für ihn keine Leistung dar, da er schon durch den bei Vertragsschluss vereinbarten Plan für Zins und Tilgung weiß, wann Zahlungen in welcher Höhe zu leisten sind. Die Führung des Übersichtskontos erfolgt somit ausschließlich im eigenen Interesse des Kreditinstituts. Die formularmäßige Überwälzung der Kontoführungsgebühr benachteiligt daher die Darlehensnehmer einseitig und ist unzulässig. Zu Unrecht gezahlte Kontoführungsgebühren können nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern.

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