Korruptionsverdacht in Hannover - Polizist in Haft

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Polizist sitzt im Gefängnis

Kernsachverhalt - Geldübergabe am Steintor

Es geht um den Verdacht der Korruption: Im Drogenmilieu am Steintor in Hannover wird gegen zwei Polizeibeamte ermittelt, konkret gegen einen 33-jährigen Oberkommissar sowie einen 50-jährigen Hauptkommissar. Durchsuchungsmaßnahmen wurden bereits durchgeführt, Beweise konnten sichergestellt werden, die Vorwürfe wiegen nach Aussage der Polizeipräsidentin Hannover schwer. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft teilte mit, dass wiederholt Geldzahlungen von Dritten durch die Beamten angenommen worden sein sollen. Beide Polizisten wurden vorläufig vom Dienst suspendiert und ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der jüngere der Beiden befindet sich überdies aufgrund von Flucht- und Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft. Mit dem jüngst publik gewordenen Fall eines wohl ebenfalls korrupten Staatsanwaltes stehen die Geschehnisse jedoch nicht in Verbindung.  Vieles ist zum Sachverhalt noch nicht bekannt; wenn Sie zwischenzeitlich aber einen kurzen Überblick darüber bekommen wollen, was Korruption überhaupt genau ist oder Sie sich als Amtsträger selbst einmal aufschlauen wollen, informiere ich Sie als Fachmann gerne kurz und bündig:


Die rechtlichen Aspekte

Was ist Korruption überhaupt? Das Strafgesetzbuch verwendet den Begriff nicht explizit; das strafbare Verhalten stellt sich aber vereinfacht gesagt dar als Missbrauch einer Machtstellung - etwa eines öffentlichen Amtes - zur Erlangung eines Vorteiles.  Delikte die im Zusammenhang mit Korruption stehen sind insbesondere die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) sowie Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB).  Im geschäftlichen Verkehr ist das Delikt unter etwas anderen Voraussetzungen ebenfalls möglich (§ 299 StGB), da wir den Artikel aber zumindest einigermaßen schlank halten wollen und es ursprünglich um Polizisten ging, bleiben wir hier auch dabei.

👮🏻Der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit kann sich dementsprechend nur ein Amtsträger oder in ähnlichem Sinne dem öffentlichen Dienst Verpflichteter strafbar machen, es handelt sich um ein sogenanntes Sonderdelikt. 

🕵🏻️‍Strafbar wegen einer Vorteilsgewährung oder Bestechung - die spiegelbildlichen Delikte des Gegenparts - kann sich hingegen jedermann machen. Begünstigter muss allerdings ein entsprechender Amtsträger sein. 

👮🏻Der Tatbestand der Vorteilsannahme ist erfüllt, wenn der Amtsträger einen Vorteil für eine Diensthandlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 

🕵🏻️‍Spiegelbildlich muss der Vorteilsgebende zur Verwirklichung des Deliktes einen entsprechenden Vorteil versprechen, anbieten, oder gewähren.


❗Achtung: Auch wenn die Sachlage in diesem Fall wohl anders stehen dürfte, fallen unter einen Vorteil nicht nur dicke Geldbündel, sondern auch bereits kleinere Aufmerksamkeiten wie etwa Pralinen oder auch nur Blöcke. Auf die Höhe des erlangten Vorteils kommt es gerade nicht an - er muss nicht einmal unbedingt einen messbaren Geldwert haben. So kann der Vorteil beispielsweise auch ganz einfach darin liegen, Zugang zu einer bestimmten Veranstaltung/Party zu bekommen.

💡Gut zu wissen: Diensthandlungen sind nur die Handlungen, die zu den der Amtsperson übertragenen Dienstaufgaben gehören und von ihr in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen werden (BGHSt 31, 264, 280). Dementsprechend Entwarnung für alle Beamten, die der netten älteren Dame von nebenan für eine Packung Kekse gerne mal den Garten pflügen, wenn sie nach einem harten Arbeitstag um 13.00 Uhr nach Hause kommen: Bloße Privathandlungen, bei denen die Tätigkeit völlig außerhalb des originären Aufgabenbereichs liegen, fallen nicht hierunter Anders mag es vielleicht noch dann aussehen, wenn Sie im Grünflächenamt arbeiten.

✔ Unter bestimmten Voraussetzungen können die grundsätzlich verwirklichten Delikte auch straffrei sein, nämlich konkret dann, wenn für die Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Genehmigung kann für den konkreten Einzelfall oder auch generell erteilt werden. Es bietet sich an, dieses im Vorfeld bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit anzusprechen, um klassischen Situationen vorzubeugen (so etwa, ob Sie als Lehrerin gegebenenfalls Blumen entgegennehmen dürfen).

☠ Was droht an Strafe? Bei der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung beträgt der Strafrahmen grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wohingegen Bestechung und Bestechlichkeit mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren deutlich härter sanktioniert wird. Grund: Zur Bestechung/Bestechlichkeit wird die bloße Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung erst dann, wenn die vorzunehmende Diensthandlung, auf die abgezielt wird, pflichtwidrig ist und Dienstpflichten verletzt. Dies ist logischerweise härter zu bestrafen.

☠☠ Mit einer weiteren Erhöhung des Strafrahmens ist im Übrigen nochmals zu rechnen, wenn ein sogenannter besonders schwerer Fall vorliegt. Das kann nach § 335 StGB zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes (ca. 50.000 € aufwärts) bezieht oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wird, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. 


Läuft gegen Sie selbst ein Ermittlungsverfahren, sitzen Sie in Untersuchungshaft oder sind Sie Amtsträger und suchen vertrauensvolle Hilfe, möglicherweise  auch im Rahmen eines anderen im Amt begangenen Deliktes? Als versierter Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne mit meiner Fachexpertise zur Seite. 

Kontaktieren Sie mich jetzt. 





AS-Strafverteidigung

Adrian Schmid

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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