Kosten aus Verkehrsunfall steuermindernd absetzen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Es ist Winter und täglich passieren hunderte Unfälle auf deutschen Straßen.

Im Normalfall melden die Unfallgeschädigten ihren Schaden bei der eigenen Versicherung und gegebenenfalls bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers um die entstehenden Kosten als Schadensersatz, dieser gegenüber geltend zu machen.

Mittlerweile bieten aber auch die deutschen Finanzämter ihre Hilfe an. Sollte das Schadensereignis nämlich auf dem Weg zur Arbeit, bei einer privaten Fahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder bei einer etwaigen anderen beruflichen Fahrt eingetreten sein, so kann der Geschädigte die ihm entstandenen Kosten als „Werbungskosten" steuermindernd geltend machen.

Neben der bereits steuermindernden Entfernungspauschale können somit die Reparaturkosten, Gutachterkosten, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten und weitere dritte Schadenspositionen abgesetzt werden. Dies gilt selbstverständlich nur für den Fall, dass kein Dritter (Versicherung u.a.) bereits Schadensersatz auf die einzelnen Positionen geleistet hat.

Beachten Sie im Fall einer aktiv werdenden Vollkaskoversicherung, dass über deren tätig werden in Form der Kostenübernahme, immerhin noch die bestehende Selbstbeteiligung steuermindernd abgesetzt werden kann.

Für die möglicherweise steigenden Haftpflicht und Kaskobeiträge bleibt festzuhalten, dass diese als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können.

Haben Sie Fragen zum Thema Verkehrsrecht stehen wir Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Christian Fuhrmann

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Fuhrmann

Beiträge zum Thema