Kosten für Baumfällung trägt der Mieter!
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Der Fall: Die Kosten für die Gartenpflege können gem. § 3 II BetrKV umlegbar sein. Problematisch ist jedoch, was im Einzelnen unter "Gartenpflege" fällt. Im vorliegenden Sachverhalt wurde ein 40 Jahre alte, morsche Birke gefällt. Der Anteil auf den Mieter betrug 415,29 EUR, welche er vorläufig zahlte, später jedoch Rückzahlung verlangte. Vorerst ohne Erfolg.
Das Gericht: Der BGH entschied ebenso zu Ungunsten des Mieters. Fest steht, dass auch dem Mieter eine Pflicht zur Tragung der Kosten für die Gartenpflege zukommt. Darunter fällt auch die Fällung eines morschen Baumes. Diese Pflicht trifft den Mieter gem. § 2 Nr. 10 BetrKV unabhängig von der Tatsache, ob er die Gartenfläche auch nutzt. Der BGH schließt sich der Auffassung an, dass die Fällung und Beseitigung eines morschen Baums regelmäßig eine objektive erforderliche Maßnahme der Gartenpflege darstellt. Zwar spricht der Wortlaut des § 2 Nr. 10 BetrKV nur von einer "Erneuerung" von Pflanzen und Gehölzen und nicht von ihrer Entfernung, jedoch steht dies einer Umlagefähigkeit nicht entgegen. Denn das Entfernen von Pflanzen und Gehölzen unterfällt bereits dem Oberbegriff der Gartenpflege. Darunter sind sämtliche Maßnahmen zu fassen, die objektiv dem Erhalt der Gartenanlage als solche dienen. Dies erfordert auch teils die Entfernung von Gehölzen, wenn sie krank und abgestorben sind. Weiterhin setzt eine "Erneuerung" von Pflanzen auch naturgegeben die vorherige Entfernung voraus. Auch eine systematische Auslegung spricht für diese Auffassung. Nicht zur Umlage fähig sind Instandhaltungskosten. Solche sind bei der Fällung eines Baums gerade nicht gegeben. Ein morscher Baum erfüllt an sich auch nicht die Voraussetzung für die Annahme eines Mangels. Auch die Tatsache, dass die Fällung aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden musste, steht dem nicht entgegen.
Kopinski-Tipp: Nunmehr ist höchstrichterlich geklärt, dass auch Baumfällkosten grundsätzlich umlagefähig sind. Auch für den Fall, dass ein Baum aus nachbarrechtlichen Gründen gefällt werden müsste, dürften die Ausführungen gelten.
S.a. BGH, 10.11.2021, VIII ZR 107/20
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