Kosten für Immobilienwertermittlung (Beleihungswertgutachten)

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Am vergangenen Donnerstag, den 08.11.2007, wurde unter großem Medieninteresse vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die von der Bausparkasse Wüstenrot (drittgrößte Bausparkasse Deutschlands) eingelegte Berufung gegen das vom Unterzeichner für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erstrittene Urteil des Landgerichtes (LG) Stuttgart vom 24.04.2007 verhandelt.

Hierzu findet sich u.a. auch ein sehr ausführlicher Beitrag in der Tageszeitung "Stuttgarter Nachrichten" vom 09.11.2007 (dort Seite 1 des Wirtschaftsteiles).     

Wie bereits ausführlich im Beitrag vom 25.05.2007 berichtet, hatte der Autor vor dem LG Stuttgart ein Urteil (Az.: 20 O 9/07) erstritten, wonach Geldinstitute die Kosten für Gutachten zur Wertermittlung einer Immobilie (Beleihungswertgutachten) nicht generell auf die um eine Baufinanzierung ersuchenden Kunden abwälzen dürfen. Die vom Autor geführte Musterklage gegen eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war erfolgreich.

Die verbraucherfreundliche Auffassung des Landgerichts Stuttgart wurde nun vom Berufungsgericht, nämlich dem OLG Stuttgart, vollumfänglich bestätigt.

Der zuständige zweite Zivilsenat des OLG Stuttgart (dortiges AZ.: 2 U 35/07), dort der Vorsitzende Richter am OLG Stuttgart Herr Dr. Werner Müller, führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass die angegriffene Klausel mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzesrechtes nicht in Einklang steht, einen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild sowie gegen Treu und Glauben darstellt, und die Verbraucher schließlich unangemessen benachteiligt.  

Die Ausführungen des OLG Stuttgart fanden auch entsprechend Eingang in das Protokoll der mündlichen Verhandlung. 

Auf die sehr deutlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes nahm die Bausparkasse Wüstenrot dann die Berufung zurück.

Das Urteil des Landgerichtes Stuttgart ist somit rechtskräftig. 

Betroffene Kunden sollten daher nun erst recht schnellst möglich rechtlichen Rat einholen, um abzuklären, wie die Rückzahlung bereits bezahlter oder die Nichtleistung bereits in Rechnung gestellter, noch nicht gezahlter Gutachterkosten bewerkstelligt werden kann. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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