Kosten für wilden Sperrmüll tragen die Mieter

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Fall: Die Mieter hatten rechtswidrig Müll auf Gemeinschaftsflächen abgestellt. Die Hausverwaltung hatte die Kosten für die Beseitigung des Sperrmülls als Umlage berechnet. Die Mieter meinten, es handele sich bei den Kosten für die Beseitigung wilden Sperrmülls nicht um umlagefähige Kosten.

Der BGH: Auch bei den Kosten (wilder) Sperrmüllbeseitigung handelt es sich um Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung bzw. § 27 II BV. Es spielt keine Rolle, ob der Sperrmüll vertragsgemäß oder vertragswidrig abgelagert wird. Ferner ist unbeachtlich, ob die Ablagerung durch die Mieter oder durch rechtswidrig handelnde Dritte erfolgt. Erforderlich ist allein, dass der Vermieter für eine regelmäßige, wenn auch nicht jährliche, Beseitigung sorgt. (BGH, Az.: VIII ZR 137/09)

K-Tipp: Der Vermieter bzw. die Hausverwaltung kann aufgrund dieses Urteils auch den wilden Sperrmüll aus den Kellerräumen und vom Hof des Grundstücks entfernen, ebenso wie die Beseitigung des Hausmülls, der von unachtsamen Mietern häufig neben die Mülltonne gestellt wird bzw. verschüttet wird. Allerdings sollte der Vermieter die Mieter auf diese Nachlässigkeit hinweisen und die entsprechenden Mehrkosten androhen. Der Vermieter hat nämlich gemäß § 556 III BGB nach dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu handeln.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Franz-Ludwig Kopinski

Beiträge zum Thema