Kosten nach Tod durch Fehler: 33.736,19 Euro

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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 18.04.2023 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Radiologen verpflichtet, an die Erben meines verstorbenen Mandanten 33.736,19 Euro für Beerdigungskosten und medizinisch notwendige onkologische Medikamente zu zahlen.

Zuvor hatte das Landgericht Münster mit Urteil vom 15.07.2021 (AZ: 111 O 46/18) den Radiologen verpflichtet, an meinen Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 Euro zu zahlen und sämtliche weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu zahlen.

Der 1949 geborene Mediziner hatte in den Jahren 2004 bis 2015 einen Anstieg seines PSA-Wertes (prostataspezifisches Antigen) von 4,3 ng/ml auf 7,6 ng/ml festgestellt. Um einen bösartigen Tumor der Prostata auszuschließen, ließ er bei dem Radiologen eine spezielle Prostata-MRT und eine Ganzkörper-MRT durchführen, da mit einer besonderen Genauigkeit der Untersuchungsmethode im Internet geworben worden war. Sowohl die Prostata-MRT als auch die Ganzkörper-MRT wurden vom Radiologen grob fehlerhaft als unauffällig befundet.

Erst zwei Jahre später wurde in einem Krankenhaus das schon 2015 auf den Bildgebungen eindeutig zu erkennende Prostata-Karzinom festgestellt. Dieses hatte bereits Metastasen mit sehr verbreiteten Skelettmetastasen, eingestuft mit dem Gleason-Score 9, gebildet. Der Mandant musste sich bis zu seinem Tod einer sehr belastenden Chemo- und Hormontherapie mit massivsten Nebenwirkungen unterziehen.

Das Landgericht Münster hatte ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 für angemessen gehalten. Aufgrund des Feststellungsurteiles habe ich gegenüber der Haftpflichtversicherung des Radiologen weitere materielle Schäden für Beerdigungskosten, Haushaltführungsschaden und für teure Krebsmedikamente in Höhe von insgesamt 45.000 Euro geltend gemacht.

Nach langer außergerichtlicher Verhandlung habe ich mich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf einen Betrag in Höhe von 33.73,19 Euro geeinigt. Die Versicherung hat auch meine außergerichtlichen Gebühren mit einer 2,0-Geschäftsgebühr und einer 1,5-Vergleichsgebühr übernommen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht und Verkehrsrecht


Foto(s): adobe stock fotos


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