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Kosten im Scheidungsverfahren

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Die Kosten eines Scheidungsverfahrens ergeben sich, wie in vielen Rechtsstreitigkeiten, nach dem Verfahrenswert. Der Verfahrenswert für die Scheidung entspricht in der Regel dem 3-fachen Monatsnettoeinkommen beider Ehepartner. Es können, müssen aber nicht, bestimmte Beträge für gemeinsame Kinder abgezogen werden. 

Der Verfahrenswert liegt mindestens bei 3000,000 €. In den meisten Scheidungsverfahren ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, also der (hälftige) Ausgleich der in der Ehe erworbenen gesetzlichen, privaten und betrieblichen Rentenanwartschaften. Für jede Rentenanwartschaft – oder bezogene Rente – ist 10 % des Verfahrenswerts für die Scheidung hinzuzurechnen. 

Beträgt das 3-fache Nettoeinkommen der Ehegatten zum Beispiel 9.000,00 € und sind insgesamt 4 Rentenanwartschaften auszugleichen, kommen für den Versorgungsausgleich nochmals 40 % des Verfahrenswerts Scheidung, also 3.600,00 € hinzu. Insgesamt beträgt der Verfahrenswert in diesem Beispiel 12.600,00 €. Das ist aber nicht der Betrag, den Sie bezahlen müssen. 

Im nächsten Schritt wird der Wert für eine Gebühr aus der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgestz (RVG) entnommen – in unserem Beispielfall 604,00 €. Für ein Scheidungsverfahren fällt das 2,5-Fache dieses Betrags an, entspricht 1.510,00 €. Hinzu kommen 20,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation sowie die Mehrwertsteuer. 

Letztlich müssten Sie für ein solches Scheidungsverfahren 1.820,700 € einplanen. 

Der Verfahrenswert und die Kosten können sich noch erhöhen, zum Beispiel durch Folgesachenanträge (Unterhalt, Zugewinnausgleich) und zusätzliche Gebühren/Kosten z. B. für Fahrkosten zu auswärtigen Gerichten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

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