Kostenerstattung bei Augen-OPs – LASIK statt Brille

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München, Berlin 30.03.2017  Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB zum Thema Kostenerstattung bei LASIK. Fehlsichtigkeit als Krankheit i.S.d. Versicherungsbedingungen bestätigt.

Die Kanzlei CLLB vertritt bereits eine Vielzahl von Patienten, die sich zur Verbesserung ihrer Sehkraft einer Augen LASIK-Operation und einem Austausch der Linsen (refraktiver Linsentausch) unterzogen haben. Oftmals weigern sich die privaten Krankenkassen im direkten Schriftverkehr mit dem Versicherten, diese Kosten zu übernehmen. 

Mit dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs, vom 29. März 2017 – IV ZR 533/15 – wurden nunmehr die Rechte der Patienten weiter gestärkt.

Der für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Privaten Krankenversicherer darstellt. Somit sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer LASIK-Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit von den Privaten Krankenversicherungen zu übernehmen.

Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus klargestellt, dass es für den Krankheitsbegriff in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, der davon ausgehen wird, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Frage, ob die durchgeführte Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Der BGH wies in seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung darstellt, 

Brillen und Kontaktlinsen seien lediglich Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern. 

Es kann sich daher lohnen, den Weg zum Anwalt zu gehen. In einem zuletzt vor dem AG Köln beendeten Verfahren wurde dem Patienten nach dessen Klage im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit der Versicherung mehr als 70 % der Kosten der OP für seine Augen-Laser-Behandlung erstattet. Der Weg vor Gericht hat sich für den Patienten gelohnt.

Die Entscheidung des BGH sollte Patienten Mut machen, bei der Verfolgung ihrer Erstattungsansprüche gegenüber den Privaten Krankenversicherungen hartnäckig zu bleiben.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung aufseiten des Patienten, bestehen zudem gute Chancen, dass diese das gesamte Prozesskostenrisiko übernehmen.

Die Kanzlei CLLB rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, vermeintliche Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.

CLLB Rechtsanwälte verfolgt die weitere Entwicklung und berichtet weiter.


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