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Kostenloser Rechtsanwalt über Beratungshilfe- bzw. Prozesskostenhilfe – Hilfe vom Anwalt

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Beratungshilfe – was bedeutet das?

Hilfebedürftige können sich professionellen Rat bei rechtlichen Fragen kostenlos über Beratungshilfe einholen. Wenn der Rat eines fachkundigen Anwalts allein nicht ausreicht, sondern Hilfe und Unterstützung bei der Durchsetzung des eigenen Rechts erforderlich ist, umfasst die Beratungshilfe auch die außergerichtliche Vertretung ggü. Dritten.

Wer kann Beratungshilfe beantragen?

Beratungshilfe unterstützt Betroffene, die kein oder ein geringes Einkommen zur Verfügung haben und somit nicht selbst den Rechtsanwalt bezahlen können. Auch Ausländer können Beratungshilfe erhalten. Beratungshilfe ist von allen Rechtsgebieten umfasst, also z. B. Zivilrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht und Verwaltungsrecht. Bei strafrechtlichen Angelegenheiten kann man sich im Rahmen der Beratungshilfe jedoch nur beraten lassen. Eine Vertretung oder Verteidigung ist von der Beratungshilfe nicht umfasst.

Wie bekommt man Beratungshilfe?

Wer Beratungshilfe beantragen möchte, muss zu seinem zuständigen Amtsgericht gehen. Der Rechtspfleger stellt dann einen sogenannten Beratungshilfeschein aus – nachdem das Anliegen bzw. Problem geschildert wurde und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt wurden. Mit dem Schein kann der Bedürftige zu einer Beratungsperson seiner Wahl gehen. Zu diesen Personen zählen Rechtsanwälte sowie die in Kammern organisierten Rechtsbeistände. In steuerrechtlichen Angelegenheiten dürfen außerdem auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer und in Rentenangelegenheiten die Rentenberater Beratungshilfe leisten. Es gibt in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit, erst zu einer Beratungsperson seiner Wahl zu gehen, alles zu schildern und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und um Beratungshilfe zu bitten. Man kann dann nachträglich binnen 4 Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht auf Bewilligung von Beratungshilfe stellen. Erfolgt ein solcher Antrag nicht in der gegebenen Frist, kann auch keine Bewilligung erfolgen. Die Beratungspersonen sind zur Beratung verpflichtet. Nur ein wichtiger Grund kann eine Ablehnung der Beratung rechtfertigen.

Welche sonstigen Voraussetzungen müssen vorliegen?

Die Angaben, die für diesen Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht notwendig sind, beziehen sich auf hilfebedürftige Person. Angaben zur Person, zu den Einkommensverhältnissen (auch der Personen, gegenüber denen man unterhaltspflichtig ist), zum Vermögen und Vermögensgegenständen, Wohnkosten, Unterhaltsleistungen für gesetzlich Unterhaltsberechtigte und eventuell auch zu besonderen Belastungen (wie z. B. hohe Zahlungsverpflichtungen, Körperbehinderung). Wenn Sie beim Amtsgericht den Antrag zum ersten Mal und auch persönlich stellen wollen, benötigen Sie die Unterlagen, die zum Nachweis Ihres Einkommens notwendig sind (letzte 3 Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, Mietverträge und Kontoauszüge der letzten drei Monate). Bei einer von Ihnen aufgesuchten Beratungsperson ist es ebenfalls erforderlich, alle oben genannten Unterlagern bei sich zu haben. Es gibt auch entsprechende Vordrucke von dem Antrag im Internet, im Amtsgericht selbst und auch bei der Beratungsperson.

Was kostet die Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe und auch der Berechtigungsschein sind bei den Amtsgerichten kostenlos. Bei den Beratungspersonen ist eine Beratungshilfe mit 15 € kostenpflichtig. Auf diese 15 € kann aber die Beratungsperson verzichten. Mehr als diesen oben genannten Betrag darf jedoch keine Beratungsperson von dem Bedürftigen verlangen.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe unterstützt einkommensschwache oder erwerbslose Personen bei der Finanzierung, die ein Gerichtsverfahren mit sich bringt. Sie kommt dann in Betracht, wenn eine Partei nicht selbst in der Lage ist, das Gerichtsverfahren und gegebenenfalls auch die Anwaltskosten zu tragen.

Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Jede Partei im Gerichtsverfahren hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Egal ob Kläger oder Beklagter. Auch Staatenlose bzw. Ausländer haben einen Anspruch, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie wird Prozesskostenhilfe beantragt?

Beantragt wird Prozesskostenhilfe schriftlich – sie wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll sowohl beim Gerichtstermin und auch in der Geschäftsstelle gestellt werden. Für den Antrag auf Prozesskostenhilfe besteht kein Formularzwang, aber die gesetzlichen Formulare bei Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind vorgeschrieben. Wird also kein Formular zur Antragsstellung verwendet oder werden keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, so fordert das Gericht es/sie in Regel nachträglich an. Der Antrag muss an das Gericht gerichtet werden, dass für den Prozess anhängig gemacht oder bei dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Vorinstanz eingelegt werden soll. Sprich: das Gericht das zuständig ist.

Prozesskostenhilfe kann also vor einer Klageerhebung im Zusammenhang mit einem Klageentwurf oder einer sonstigen Darstellung des Sachverhalts bzw. einer skizzierten Begründung der Klage, mit der Klage zusammengestellt werden oder auch jederzeit (noch vor Ende) nach Klageerhebung gestellt werden. Doch Kosten, die vor Antragsstellung angefallen sind, werden nicht erstattet.

Voraussetzung für Prozesskostenhilfe?

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass hinreichende Aussichten auf Erfolg vorliegen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Außerdem muss der Antragssteller bedürftig sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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