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Hilfe zum Lebensunterhalt: Diese Ansprüche haben Sie!

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Hilfe zum Lebensunterhalt: Diese Ansprüche haben Sie!

Experten-Autor dieses Themas

Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Zwölften Sozialgesetzbuches wird umgangssprachlich auch als Sozialhilfe bezeichnet. In Deutschland leben wir sozial sehr gut abgesichert. So gibt es ein Fürsorgeprinzip, das Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und ihren Lebensunterhalt nicht allein oder nicht vollständig allein bestreiten können, Hilfe zum Lebensunterhalt bietet. Was genau zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, definiert das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) in § 27a. Hier heißt es: 

„(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.“ 

Gibt es einen Unterschied zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung?

Beide Begrifflichkeiten sind Hauptleistungen aus der Sozialhilfe und dienen der Sicherung des Existenzminimums. Hilfe zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts können grundsätzlich erst einmal alle Personen, die nicht aus eigenen Kräften und Mitteln das Existenzminimum erreichen, in Anspruch nehmen. Jedoch sieht der Gesetzgeber zwei verschiedene Arten der sozialhilferechtlichen Unterstützung vor. Wir unterscheiden zwischen: 

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (gemäß Kapitel 4, §§ 41–46b SGB XII) 

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (gemäß Kapitel 3, §§ 27–40 SGB XII) 

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende – aus dem SGB II als Bürgergeld bekannt –, die vor dem 01. Januar 2023 als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV bezeichnet wurde, soll heute nicht das Thema sein und findet deshalb in diesem Ratgeber keine größere Beachtung. Nur ganz kurz sei erwähnt: Die Grundsicherung in Form von Bürgergeld betrifft erwerbsfähige Personen, die noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrifft die Personen, die entweder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die die Altersgrenze für ihren Rentenbezug erreicht haben, ihren Lebensunterhalt jedoch nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können. 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt unterscheidet sich von der Grundsicherung vor allem dadurch, dass: 

  • nur eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit vermutet wird 

  • unterhaltspflichtige Angehörigen berücksichtigt werden, die dem Antragsteller unter Umständen zur Zahlung verpflichtet sind 

  • Leistungen schon ab dem Tag der Bedürftigkeit erfolgen (bei der Grundsicherung ab dem Monat der Antragstellung) 

Wer bekommt Hilfe zum Lebensunterhalt?

Um die Hilfe zum Lebensunterhalt übersichtlicher zu gestalten, finden Sie im Folgenden die Anspruchsvoraussetzungen. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27–40 SGB XII) erhalten: 

  • Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – nach dem Vierten Kapitel des SGB XII – haben 

  • Personen, die keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bürgergeld nach SGB II – haben 

  • befristet erwerbsgeminderte Personen, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten können und somit dem Arbeitsmarkt befristet nicht zur Verfügung stehen 

  • Personen, die sich länger als sechs Monate in stationärem Aufenthalt befinden, obwohl sie nicht erwerbsgemindert sind 

Beispielsituation: Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt 

Sie haben sich durch einen Unfall komplizierte Brüche zugezogen. Infolgedessen wird der Heilungsverlauf mit Rehabilitation voraussichtlich länger als sechs Monate andauern. Es wird davon ausgegangen, dass sie nach erfolgreicher Behandlung wieder erwerbstätig sind. Deckt hier ihr Einkommen nicht ihre notwendigen Lebenshaltungskosten ab, haben Sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. 

Wie wird die Hilfe zum Lebensunterhalt berechnet?

Die Hilfe zum Lebensunterhalt soll in Notsituationen das Existenzminimum des Betreffenden sichern. Dazu wird ein einfach geführter Lebenswandel mit Bedarfen beispielsweise für die Unterkunft, die Heizkosten und mit Bedarfen in besonderen Lebenslagen, z. B.  bei Alleinerziehenden sowie bei besonderer Ernährung aus medizinischen Gründen – z. B. bei einer Schwangerschaft – berücksichtigt. Auch die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist möglich.  

Der Regelbedarf deckt auch den Bedarf für Bekleidung, Ernährung, Reparaturen, Strom oder die Teilnahme am sozialen Leben ab. Bei der Ermittlung des Anspruchs werden gemäß § 28 SGB XII dabei die Regelbedarfsstufen und Haushaltstypen berücksichtigt. Gemäß § 2 im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (Regelbedarfsermittlungsgesetz, RBEG) gilt: 

„§ 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen 

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde: 

1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und 

2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte). 

Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.“ 

In welcher Höhe wird Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht?

Seit 01. Januar 2023 sind die folgenden Regelsätze mit den jeweiligen Bedarfsstufen gültig: 

Regelbedarfsstufe 1

Volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende, im Haushalt ihrer Eltern lebende Volljährige

502 €

Regelbedarfsstufe 2

Volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft (BG) jeweils

451 €

Regelbedarfsstufe 3

Volljährige in Einrichtungen, Erwachsene U 25 in einer BG mit ihren Eltern

402 €

Regelbedarfsstufe 4

Jugendliche von 15–18 Jahren

420 €

Regelbedarfsstufe 5

Kinder von 7– 14 Jahren

348 €

Regelbedarfsstufe 6

Kinder bis 6 Jahren

318 €

Wer hat Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt? 

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen oder Hinterbliebene, die gesundheitlich entweder durch Krieg oder durch militärische Dienste geschädigt wurden. Im Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) heißt es dazu: 

§ 27a BVG 

„Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.“ 

Wie stellt man den Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt?

Es ist möglich und mittlerweile auch durchaus üblich, den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt beim zuständigen Sozialamt online zu stellen. Die meisten Behörden verfügen über den entsprechenden Zugang.  

Anträge können aber auch erst einmal telefonisch oder per E-Mail ganz formlos gestellt werden. So werden Fristen gewahrt. Die benötigten Unterlagen können dann nachgereicht werden.

Foto(s): ©Adobe Stock/Pixel-Shot

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