Kostenpflichtiges Abschleppen eines PKW bei nachträglich aufgestelltem Halteverbotsschild?

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1. Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestelltem Halteverbotsschild. Der Fall.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen derjenige, der sein Fahrzeug zunächst ordnungsgemäß abstellt, die Kosten einer Abschleppmaßnahme zu tragen hat, wenn danach ein Halteverbotsschild aufgestellt wird.

Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am 19.08.2013 in der Straße vor ihrer Wohnung abgestellt. Sodann flog sie in den Urlaub. Am Vormittag des 20.08.2013 wurde zur Vorbereitung eines privaten Umzugs, der am 23. und 24.08.2013 stattfinden sollte, eine Halteverbotszone eingerichtet und entsprechende Verkehrsschilder aufgestellt. Am Nachmittag des 23.08.2013 ein Abschleppunternehmer mit der Entfernung des Fahrzeugs der Klägerin durch einen städtischen Mitarbeiter beauftragt. 

Die Klägerin klagte gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr und verlangte die Erstattung der Abschleppkosten von der Stadt. In beiden Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Ankündigungsfrist von 48 Stunden für das angeordnete Halteverbot ausreichend und auch verhältnismäßig sei. 

2. Kostenpflichtiges Abschleppen erst nach einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen.

Anderes das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 24.05.2018 (Aktenzeichen 3 C 25.16). Wer sein Fahrzeug ordnungsgemäß abstellt, muss die Abschleppkosten infolge eines nachträglich angeordneten Halteverbots nur bzw. erst dann tragen, wenn die Halteverbotszone mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen eingerichtet wurde.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Denn danach hätte das Fahrzeug frühestens am vierten Tag nach Aufstellen des Halteverbotsschildes abgeschleppt werden dürfen – also erst am 24.08.2013.

3. Was ist zu tun?

Daraus folgt, dass man sich insbesondere in innerstädtischen Lagen spätestens alle 3 Tage vergewissern sollte, ob möglicherweise ein Halteverbotsschild aufgestellt wurde. Bei einer längeren Abwesenheit sollte man sich gut überlegen, wo man das Fahrzeug abstellt und im Zweifel jemanden bitten, alle 2 – 3 Tage nachzuschauen und das Fahrzeug ggf. umzuparken.


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