Krank nach Todesfall – kann mir deshalb gekündigt werden?

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Der Verlust eines nahen Angehörigen ist für die meisten Menschen ein traumatisches Ereignis. Ob der Tod der Eltern, des Lebenspartners oder eines Kindes – Trauer und emotionale Belastung führen häufig dazu, dass Betroffene für eine gewisse Zeit nicht arbeitsfähig sind. Doch was passiert, wenn genau in dieser sensiblen Phase die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird?
 Darf der Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, nur weil er nach einem Todesfall krankgeschrieben ist?

Wir erklären, welche Rechte Sie haben – und wo Risiken bestehen.

Trauerbedingte Krankheit grundsätzlich geschützt

Zunächst gilt: Wer wegen psychischer oder körperlicher Folgen eines Verlusts arbeitsunfähig ist, sich ärztlich krankschreiben lassen – ganz unabhängig davon, wodurch die Krankheit verursacht wurde. Während einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz, da Krankheit kein „Verschulden“ des Arbeitnehmers ist.

Allerdings: Eine Kündigung wegen Krankheit ist in bestimmten Fällen möglich – wenn auch unter strengen Voraussetzungen.

Krankheitsbedingte Kündigung – nur unter engen Voraussetzungen zulässig

Nach der Rechtsprechung ist eine krankheitsbedingte Kündigung nur dann wirksam, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Negative Gesundheitsprognose: Es muss zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer auch künftig regelmäßig oder dauerhaft arbeitsunfähig sein wird.
  • Erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs: Die Fehlzeiten müssen zu erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen führen.
  • Interessenabwägung: Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer umfassenden Abwägung darlegen können, warum ihm das Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist.

Wichtig: Wenn eine Erkrankung nur vorübergehend ist – etwa infolge eines Trauerfalls – kann eine Kündigung in der Regel nicht gerechtfertigt werden

Sonderfall Probezeit – Kündigung (fast) ohne Hürden?

Besonders kritisch ist die Situation in der Probezeit. Denn: Während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses gilt kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Arbeitgeber können in dieser Zeit mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen – ohne Angabe von Gründen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Heißt das im Klartext: Darf der Arbeitgeber jemanden kündigen, wenn er nach dem Tod eines Angehörigen krankgeschrieben ist?

Leider: Ja – unter Umständen schon.

Denn in der Probezeit sind die Hürden für eine Kündigung sehr niedrig. Dennoch sind Arbeitgeber auch hier an grundlegende rechtliche Grenzen gebunden. Eine Kündigung ist zum Beispiel unzulässig, wenn sie

  • aus diskriminierenden Motiven erfolgt (z. B. wegen einer Behinderung),
  • gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt oder
  • sittenwidrig ist (§ 138 BGB), etwa wenn sie gezielt eine Krankheit „bestrafen“ soll.

Sonderkündigungsschutz und besondere Personengruppen

Einige Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz – etwa:

  • Schwangere (nach § 17 MuSchG),
  • Schwerbehinderte (nach § 168 SGB IX),
  • Betriebsratsmitglieder (nach § 15 KSchG),
  • oder Personen in Elternzeit (§ 18 BEEG).

Fazit: Kündigung nach Todesfall ist rechtlich heikel – aber nicht immer unzulässig

Eine Kündigung unmittelbar nach einem Todesfall wirkt auf viele Menschen unmenschlich – doch rechtlich ist sie nicht automatisch unwirksam.

Unser Rechtstipp:
Lassen Sie eine Kündigung – insbesondere nach einem Todesfall – immer rechtlich überprüfen. Auch wenn es auf den ersten Blick „rechtmäßig“ aussieht, kann eine Kündigung unwirksam sein.

Wichtig: Reichen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein – sonst gilt die Kündigung automatisch als wirksam!

Wie können wir helfen?

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Foto(s): pixabay

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