Krankengeld und Reha in Zeiten von Corona

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Bevor die 78 Wochen maximaler Krankengeldbezug ausgeschöpft sind, fordert die Krankenkasse dazu auf, einen Rehaantrag zu stellen, ansonsten ruhe das Krankengeld. Was aber, wenn die Reha wegen Corona nicht angetreten oder abgebrochen wird?

Arbeitnehmer erhalten längstens 78 Wochen Krankengeld. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit fordert die Krankenkasse in der Regel, daß ein Rehaantrag bei der Rentenversicherung gestellt wird, weil die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert sei. Zu diesem Zweck holt die Krankenkasse ein Gutachten ein. Hierfür ist es nicht notwendig, daß der Versicherte persönlich untersucht wird, es reicht aus, wenn dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) aktuelle ärztliche Befundunterlagen vorliegen. Er erstellt dann ein sog. "Gutachten nach Aktenlage". Sofern der Versicherte der Aufforderung zur Antragstellung nicht nachkommt, ruht das Krankengeld, § 51 SGB V. Grund: der Versicherte ist dann seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nachgekommen.

Mithilfe der Reha soll der Betroffene wieder fit für den Arbeitsmarkt gemacht werden. Gelingt dies nicht, kann Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehen. Für die Antragstellung der Reha hat der Betroffene zehn Wochen Zeit. Die Rentenversicherung bewilligt die Reha mit einem Bescheid, der neun Monate gültig ist. Gemeinsam mit der Reha – Einrichtung stimmt der Versicherte den genauen Termin ab.

Sobald der Versicherte dann eine Reha antritt, erhält er nicht mehr von der Krankenkasse Krankengeld, sondern Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung und zwar genau so lange, wie er oder sie an der Maßnahme teilnimmt. Das heißt aber nicht, daß der Versicherte nach Abschluß der Reha sein "altes" Krankengeld weiter beziehen kann. Auch während die Rentenversicherung Übergangsgeld zahlt, läuft die Befristung des Krankengelds weiter. Beispiel: Der Versicherte absolviert seine Reha, die in der Regel drei Wochen dauert, in den letzten drei Wochen des Krankengeldbezugs. Nach Abschluß der Reha erhält er kein Übergangsgeld mehr, aber auch kein Krankengeld. Evtl. besteht nun ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Was aber passiert, wenn zwar der Versicherte eine Reha beantragt und diese auch bewilligt wird, aber er / sie dann aus Sorge vor Corona diese nicht antreten will? Innerhalb der neun Monate Gültigkeit des Bewilligungsbescheids ist eine Verschiebung der Maßnahme nach Ansicht der Rentenversicherung problemlos möglich. Die Krankenkasse muß aber "um Erlaubnis" gebeten werden.

Jedoch sehen Krankenkassen das teilweise anders: Sie sehen die Sorge vor Corona nicht als wichtigen Grund an, um eine Reha zu verschieben. Sie akzeptieren eine Verschiebung nur, falls Quarantäne über die Klinik verhängt wird, falls dort ein Aufnahmestopp angeordnet wird oder falls der behandelnde Arzt den Versicherten "nicht rehafähig" schreibt.

Ein Abbruch der Reha ist ebenfalls nur möglich, wenn die Einrichtung die Patienten entläßt oder gleich ganz schließt aufgrund eines Corona Falls. M. E. nach muß der Abbruch auch möglich sein, wenn nicht der Versicherte selbst betroffen ist, sondern z. B. seine Kinder betreuen muß. Bis zur Entlassung zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld, anschließend die Krankenversicherung Krankengeld, bis der Anspruch erschöpft ist. Unabhängig davon gilt aber: Brechen Sie die Reha nicht auf eigene Faust ab, sondern lassen Sie sich das bestätigen.

Die Rehaeinrichtung zu informieren, ist auch deshalb wichtig, weil Ihnen bei Abbruch der Reha ein Kurzformular ausgehändigt wird, G0101. Sie müssen dann nicht den kompletten Antrag neu stellen.

Neun Monate haben Sie dann Zeit, die Reha fortzusetzen. Sie brauchen dann nur eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes, daß Sie rehafähig sind.

Denken Sie aber unbedingt an die 78-Wochen-Frist: Die Bezugsdauer von Krankengeld wird nicht verlängert. Sollt die Bezugsdauer enden, bleibt nur der eventuelle Anspruch auf Arbeitslosengeld.


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