Krankenkasse muss Spracherkennungs-Software Dragon NaturallySpeaking für Förderschülerin übernehmen - Hilfsmittel

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Das LSG Celle-Bremen hat mit Urteil vom 01.04.21, Az. L 4 KR 187/18 entschieden, dass die Spracherkennung Dragon Naturally Speaking für behinderte Kinder ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zur Sicherung der Schulfähigkeit sein kann.

Der Fall

Die neunjährige Schülerin aus Ostfriesland leidet seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen. Nur unter größter Anstrengung kann sie einen Stift halten und schreiben. Im Jahre 2016 beantragten die Eltern daher u.a. eine Computerausstattung mit Dragon Professional für Schüler für einen Betrag in Höhe von 595,- €.

Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens oder Hilfsmittel?

Die Kasse lehnte jedoch den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei der Software um ein Produkt für die Allgemeinbevölkerung handele und daher kein Hilfsmittel für Behinderte sei. Für sog. „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ sei die Krankenkasse nicht zuständig. Außerdem könne das Mädchen die Spracherkennung unter MS-Windows nutzen. Für die barrierefreie Ausstattung von Schulen sei im Übrigen der Schulträger zuständig.

Die Eltern waren hingegen der Auffassung, dass die betreffende Software ein anerkanntes Hilfsmittel sei, das von anderen Kassen regelmäßig übernommen werde. Es sei eine wichtige Hilfe, da längere Schreibaufgaben bisher von einer Integrationskraft übernommen würden.

Die Entscheidung - Krankenkasse muss Kosten erstatten

Das Landessozialgericht hat die Krankenkasse erfreulicherweise zur Erstattung der verauslagten Kosten verurteilt. Zu den Aufgaben der Krankenkasse gehöre nach den Ausführungen der LSG-Richter auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit. Benötige ein Schüler aufgrund einer Behinderung ein Hilfsmittel um am Unterricht teilnehmen zu können oder die Hausaufgaben erledigen zu können, habe die Kasse dieses Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Kindern sei ein großzügigerer Maßstab anzulegen um deren weiterer Entwicklung Rechnung zu tragen, so dass die Software hier als Hilfsmittel für Behinderte bewertet werden könne, das der Integration diene. Das Mädchen könne auch nicht auf die Spracherkennung von MS-Windows verwiesen werden, die jedenfalls 2016 noch nicht ausreichend entwickelt war, so die LSG-Richter. Eine Zuständigkeit des Schulträgers hat das Gericht verneint.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Autorin ist in den medizinrechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgungen bundesweit tätig.


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