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Krankheitskosten in Steuererklärung jetzt einfacher nachzuweisen

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Mit dem Urteil vom 11.11.2010 erleichterte der Bundesfinanzhof (BFH) den Nachweis von Krankheitskosten zur Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung.

Behandlungen, Therapien oder andere Aufwendungen zum Zweck der Heilung oder Linderung von Krankheiten können gemäß § 33 Abs. 1 und 2 EStG nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Kosten zwangsläufig erwachsen, also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht zu umgehen sind, den Umständen nach notwendig und bezüglich der Höhe der Kosten angemessen sind. Hinzu kommt, dass die Kostenhöhe der außergewöhnlichen Belastungen zu deren Geltendmachung in der Steuererklärung den in § 33 Abs. 3 EStG festgesetzten Betrag der zumutbaren Belastung übersteigen muss.

Nach der bisherigen Rechtsprechung musste man die entstandenen Kosten zudem durch ein amtsärztliches Attest - das auch noch vor der Behandlung ausgestellt sein musste - nachweisen.

Der BFH stellte nun klar, dass sich aus dem Gesetz nicht die Bedingung eines amtsärztlichen Nachweises ergebe und die bisherige Regelung somit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widerspreche. Außerdem gäbe es keinen Grund, warum das Attest unbedingt von einem Amtsarzt ausgestellt werden müsse und nicht auch durch einen anderen Mediziner bescheinigt werden könne. Denn die Sachkunde und Neutralität, die zur objektiven und sachverständigen Beurteilung der Krankheit bzw. der medizinischen Indikation von Heilverfahren und -maßnahmen erforderlich sei, sei sowohl bei einem Amtsarzt als auch bei einem anderen Mediziner vorhanden.

(BFH, Urteil v. 11.11.2010, Az.: VI R 17/09)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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