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Beruflich veranlasste Krankheitskosten können Werbungskosten sein

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Eine steigende Anzahl von Arbeitnehmern, aber auch viele Selbständige leiden an gesundheitlichen Beschwerden aufgrund ihrer spezifischen Tätigkeit im Beruf.

Hier fallen häufig erhebliche Kosten für Therapie, Krankheitsschulung, Fortbildung wie Rückenschulung und dergleichen an, die nicht von den Krankenkassen oder Kostenträgern getragen werden, sondern vom Betreffenden selbst gezahlt werden müssen. Diese Beträge können sich auch erheblich aufsummieren.

Bislang haben die Finanzämter weitestgehend den Abzug solcher Kosten als Werbungskosten strikt abgelehnt und allenfalls eine Berücksichtigung im Rahmen der beschränkt abzugsfähigen Werbungskosten bewilligt.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer neuen Entscheidung klargestellt, dass bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Berufstätigkeit bzw. bei Aufwendungen für eine Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit als Werbungskosten gegeben ist und der Einzelfall jeweils geprüft werden muss. So müssten beispielsweise bei Bürotätigkeiten auch Rückenschulungen, Wirbelsäulenkurse, Rücken- und Nackenmassagen und dergleichen anerkannt werden, ebenso bei erheblichen psychischen Belastungen im Beruf ggf. auch entsprechende Dinge wie Schulungen, psychologische Fortbildungsmaßnahmen, Coaching-Maßnahmen und dergleichen mehr.

Sofern entsprechende Kosten im laufenden Jahr angefallen sind, sollten diese daher unbedingt im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 11.07.2013, Aktenzeichen VI R 37/12, veröffentlicht am 04.09.2013


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