Krankmeldung – aber richtig

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Krankmeldung – aber richtig

Sie sind krank und können nicht arbeiten? Bei der Krankmeldung sind einige Regeln zu beachten.

Wann muss ich mich krankmelden?

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen, § 5 I EntgFG. Unverzüglich heißt bei uns Juristen immer „ohne schuldhaftes Zögern“, also so schnell wie möglich, am besten vor Beginn der Arbeit.

War Ihnen ein Arztbesuch noch nicht möglich, müssen Sie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zunächst schätzen.

Erfolgt diese Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich, kann dies zumindest zu einer Abmahnung führen.

Wie muss ich mich krankmelden?

Die Form der Krankmeldung ist nicht gesetzlich geregelt, es reicht somit auch ein Telefonat oder eine E-Mail.

In Ihrem Arbeitsvertrag kann jedoch die Form der Krankmeldung vorgeschrieben sein. Schauen Sie in diesem nach oder fragen Ihren Vorgesetzten oder die Personalabteilung.

Sind Sie selbst nicht in der Lage, sich krankzumelden, müssen Sie – soweit möglich – einen Dritten hiermit beauftragen.

Wann ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich?

Der Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist gesetzlich erst bei einer länger als drei Kalendertagen andauernden Arbeitsunfähigkeit notwendig. Diese ist dann spätestens am darauffolgenden Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen, § 5 I EntgFG. Wenn Sie also am Montag arbeitsunfähig erkranken, müssen Sie am spätestens am Donnerstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen.

Aber Vorsicht! Der Arbeitgeber kann eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Ein Blick in den Arbeitsvertrag bringt hier Klarheit.

Wie lange wird der Lohn weitergezahlt?

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen gesetzlich sechs Wochen bzw. 42 Kalendertage Ihren Lohn trotz Krankheit weiterzahlen. Voraussetzung ist, dass Sie bereits 4 Wochen ohne Fehlzeiten beschäftigt sind. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung können Sie Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Werden Sie in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung krank, muss Ihr Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten. Dann können Sie sofort bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen.

Was darf ich alles während der Arbeitsunfähigkeit machen?

Arbeitsunfähig heißt nicht bettlägerig, sondern stellt die Unfähigkeit dar, aufgrund einer Erkrankung seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Sie dürfen während der Arbeitsunfähigkeit alles machen, was die Heilung fördert. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an. Der Gang zur Apotheke oder zum Einkaufen stellt kein Problem dar.

Bei vielen Erkrankungen kommt es drauf an. Haben Sie sich einen Arm gebrochen, ist der Besuch einer Kneipe in Ordnung. Haben Sie hingegen einen fiebrigen Infekt, sieht das schon anders aus.

Um sicher zu sein, fragen Sie Ihren Arzt, was Sie machen dürfen. Er kann medizinisch am besten einschätzen, was der Genesung dient und was hinderlich ist.

Sie werden im Urlaub krank?

Wer krank ist, kann nicht „im Urlaub“ sein. Werden Sie im Urlaub krank, unterbricht dies Ihren Urlaub und die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden Ihrem Urlaubstagekonto wieder gutgeschrieben.

Die oben dargestellten Grundsätze zur Anzeigen- und Nachweispflicht gelten auch in dem Fall, dass Sie im Urlaub krank werden. Sie müssen dem Arbeitgeber also schnellstmöglich die Erkrankung anzeigen und eine Schätzung über die Dauer der Erkrankung vornehmen. Ebenso muss die Arbeitsunfähigkeit nach der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Zeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden.

Einen Sonderfall stellt die Erkrankung im Auslandsurlaub dar. Sie sind dann bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen, § 5 II EntgFG. Die hierbei entstehenden Kosten sind auf Ihr Verlangen vom Arbeitgeber zu tragen.

Die Arztbescheinigung aus dem Ausland muss – anders als die deutsche Bescheinigung – erkennen lassen, dass zwischen einer reinen Erkrankung (z. B. Schnupfen) und einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung unterschieden wurde.

Zudem müssen bei einer Erkrankung im Ausland, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht oder Probleme mit Ihrem Arbeitgeber? Sprechen Sie uns an.

Magnus Hömberg

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht


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