Krankmeldung - die wichtigsten Infos

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Im Krankheitsfall gelten im Arbeitsrecht spezielle Regelungen für das Arbeitsverhältnis. Zu beachten ist, wie eine Krankheit definiert ist und welche Leistungen dem Arbeitnehmer zustehen.

Ist der Arbeitnehmer krank, hat er gemäß Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EFZG) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings gelten hier bestimmte Bedingungen.

  1. Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Sinne des § 611 a I BGB als Arbeitnehmer gilt.
  2. Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) ist der Begriff „Krankheit“ als „regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat“ definiert. In anderen Worten: Krankheit ist eine Abweichung des gesundheitlichen Normalzustandes. Dazu zählen zum Beispiel auch der Abbruch der Schwangerschaft und schwere Fälle von Alkohol- und Drogenmissbrauch.
  3. Ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, ist eine individuelle Entscheidung und von Fall zu Fall unterschiedlich. Die zentrale Frage ist, ob der Arbeitnehmer fähig ist, die geschuldete Arbeit zu verrichten. Ein Büroangestellter ist möglicherweise mit einer Fußverletzung arbeitsfähig. Bei Pflegekräften oder Kellnern sieht das womöglich anders aus.
  4. Wichtig für den Anspruch auf Lohnfortzahlung: Die Krankheit ist die einzige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit. Hier ist von einem kausalen Zusammenhang die Rede. Existiert zusätzlich zur Krankheit ein weiterer Grund, der zum Arbeitsausfall führt? Dazu zählen zum Beispiel die Teilnahme an einem Streik oder Erziehungsurlaub. Die Krankheit gilt dann arbeitsrechtlich nicht mehr als alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit.
  5. Der Arbeitnehmer darf am krankheitsbedingten Ausfall nicht schuld sein. Ein Verschulden liegt gemäß Rechtsprechung vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers deutlich von dem abweicht, was ein vernünftiger Mensch im eigenen Interesse als angemessen erachtet . Vereinfacht gesagt ist hier von Leichtsinn die Rede. Dazu zählen zum Beispiel Trunkenheit am Steuer oder Foulen im Sport.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht in der Regel ein Lohnanspruch gemäß §§ 3 I, 4 I EFZG. Dieser Lohnanspruch zahlt der Arbeitgeber aber nur für sechs Wochen aus. Bei längerer Krankheit übernimmt die Krankenkasse die Fortzahlung des Lohnes (Krankengeld).

Zu beachten sind folgende Sonderfälle:

  1. Krankheitsausfall im Urlaub: Krankheitstage sind im Arbeitsrecht keine Urlaubstage. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt vom Krankheitsausfall unberührt. Dies greift beim gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglich vereinbarten Erholungsurlaub.
  2. Während der Elternzeit liegt das Arbeitsverhältnis „auf Eis“. Geht der Elternteil, der sich in Elternzeit befindet, einer Teilzeitbeschäftigung nach, besteht ebenso Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  3. Bei Kurzarbeit richtet sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Arbeitszeit des Beschäftigten. Hier spielt der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit eine Rolle. Ist der Arbeitnehmer schon vor Beginn der Kurzarbeit krank, erhält er einen geringeren Anteil an Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit, vermindert sich Entgelt und Kurzarbeitergeld.
  4. Auch bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit an einem Feiertag besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Innerhalb der 42-Tage-Regel gilt dieser als normaler Tag. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlängert sich nicht durch den Feiertag.
  5. Personen, die ein einen Freiwilligendienst im Rahmen des FSJ oder FÖJ absolvieren, sind keine Arbeitnehmer. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht.
  6. Leistende des Bundes-Freiwilligendienstes erhalten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit anspruchsgemäß ihr „Taschengeld“ (§ 17 II BFDG). Auch das gilt für 42 Tage. Daran anschließend greift für die krankenversicherungs-pflichtigen Teilnehmer das Krankengeld.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber eine Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit spätestens am vierten Tag vorzulegen. Dieses Attest ist von einem Arzt auszustellen. Dies ist wichtig, um die Inanspruchnahme der Entgeltfortzahlung zu gewährleisten. Ab Januar 2023 entfällt diese Vorgehensweise für kranke Arbeitnehmer. Der Vorgesetzte ruft dann selbst bei der Krankenkasse die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) ab.

Zu beachten ist im Arbeitsrecht der Unterschied zwischen Verletzten- und Krankengeld. Die ersten sechs Wochen zahlt noch der Arbeitgeber das Entgelt fort. Handelt es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall? Dann zahlt die Unfallversicherung. In allen anderen Fällen liegt die Verantwortung bei der Krankenkasse.

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