Krankschreibung: DAS hat sich für Arbeitnehmer geändert

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Während der Coronakrise hatten Arbeitnehmer die Möglichkeit, am Telefon eine ärztliche Krankschreibung einzuholen. Seit dem 01.06.2022 hat sich das geändert: Arztpraxen dürfen Krankenscheine beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) seitdem nur aufgrund persönlicher Untersuchung in der Arztpraxis oder, falls die Praxis das anbietet, aufgrund einer online-Sprechstunde ausstellen.

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, worauf Arbeitnehmer nun achten müssen, wenn sie sich krank schreiben lassen wollen:

Als Kündigungsrechtler sehe ich Krankschreibungen, die der Arzt nicht aufgrund einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt hat, sehr kritisch. Solche Krankschreibungen lassen sich nämlich leichter anzweifeln, als eine AU, die der Arbeitnehmer erhalten hat, weil er mit seiner Erkrankung beim Arzt vorstellig war.

Denn: Bei der telefonischen Krankschreibung kann sich der Arzt nur auf das verlassen, was der Patient ihm sagt. Zwar spielt die Stimme und Geräusche, wie Husten oder Heiserkeit, für die Beurteilung des Arztes ebenfalls eine Rolle. Nur: Eine heisere oder erkältete Stimme kann man imitieren, und übers Telefon wird es nie völlig klar sein, ob ein Geräusch „echt“ oder eine schlechte Verbindung dafür ursächlich war.

Falls der Arbeitgeber nun aber die AU des Arbeitnehmers bei einer Kündigungsschutzklage vor Gericht anzweifelt, etwa mit dem Argument, dieser sei nicht persönlich beim Arzt gewesen, dann muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er tatsächlich krank gewesen ist.

Normalerweise ist das kein Problem, da der Arbeitnehmer in solchen Fällen den Arzt, der die Krankschreibung ausgestellt hat, als Zeugen laden kann. Bei einer telefonischen Untersuchung wird es dem Arzt aber oft schwer fallen, glaubhaft auszusagen, dass der Arbeitnehmer bestimmte Krankheitssymptome gehabt hat.

Bei einer persönlichen Untersuchung wird der Arzt die Symptome später leicht benennen können – schließlich hat er den Patienten in seiner Praxis körperlich untersucht.

Daher: Wird die Krankschreibung vom Arbeitgeber angezweifelt, hat der Arbeitnehmer die besten Karten, wenn die Untersuchung in der Praxis vom Arzt persönlich stattgefunden hat.

Zwar ist die online-Untersuchung immer noch rechtssicherer, als die telefonische. Nur gilt auch dort, dass ein als Zeuge geladener Arzt online festgestellten Symptome nicht immer so glaubhaft darstellen kann, wie wenn er den Patienten vor sich gesehen und körperlich untersucht hätte.

Sollte die Corona-Pandemie wieder aufflammen und die Möglichkeit einer telefonischen AU wieder eingeführt werden, rate ich dazu, dass sich der Arbeitnehmer im Zweifel immer in die Praxis seines Hausarztes begibt, um einen Krankenschein zu bekommen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema