Krankschreibung nach Kündigung??

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 13.12.2023  klargestellt, dass ein Arbeitnehmer seine behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen kann. Diese Bescheinigungen sind das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert dieser Bescheinigungen jedoch erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufkommen lassen. Das Landesarbeitsgericht (Vorinstanz) hat in Bezug auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die während einer laufenden Kündigungsfrist ausgestellt werden, richtig erkannt, dass es für die Erschütterung des Beweiswerts dieser Bescheinigungen nicht entscheidend ist, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde und ob eine oder mehrere Bescheinigungen zur Nachweisführung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Es ist jedoch immer eine individuelle Bewertung der Gesamtumstände erforderlich.

DAs Gericht führte hierzu aus: "Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt." (Pressemitteilung des BAG)

Die doch recht häufig angewandte Praxis, nach Erhalt der Kündigung der Arbeitsverpflichtung aus dem Weg gehen zu wollen, darf in Zukunft schwieriger werden. 





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