Kreditbearbeitungsgebühren - BGH stärkt den Anlegerschutz

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Mit seinen neuesten Entscheidungen vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) hat der BGH einen lang andauernden Streit zwischen Verbraucherschützern und Banken nun zugunsten der Bankkunden entschieden.

Der BGH erklärte Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken, die ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt für Privatkredite vorsahen, für unwirksam. Der BGH vertritt in seinen Urteilen die Auffassung, dass durch ein solches Entgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden abgewälzt werden, die die Bank im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender Rechtspflichten zu erbringen hat.

Damit bestätigte er die Rechtsauffassung von bereits acht Oberlandesgerichten. Die Banken hatten bisher eine Rückerstattung in der Regel mit der Begründung abgelehnt, es läge kein höchstrichterliches Urteil vor. Aufgrund dieser Entscheidung haben daher Bankkunden in vielen Fällen gute Chancen, die gezahlten Bearbeitungsgebühren zurückzuerhalten.

Allerdings werden die Banken vermutlich nur in den Fällen zu einer Rückerstattung bereit sein, die dem den Entscheidungen des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt exakt entsprechen. Die Entscheidung gilt nämlich nur für Privatkredite sowie für Bearbeitungsentgelte, die in Preisverzeichnissen enthalten sind, also allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Über Baudarlehen oder Unternehmerdarlehen ist z. B. nicht entschieden worden. Auch die Frage der Verjährung (Beginn der Verjährungsfrist ab Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages oder Kenntnis von den unberechtigten Kreditgebühren) ist ungelöst.

Hier ist also weiterer Streit mit den Banken vorprogrammiert. Gerade bei Baudarlehen bewegen sich die Bearbeitungsgebühren in der Regel häufig im vierstelligen Bereich. Wie wir aus einer Vielzahl von unserer Kanzlei bearbeiteten Fällen wissen, argumentieren die Banken auch häufig damit, dass die Bearbeitungsgebühr weder im Preisverzeichnis noch im Preisaushang enthalten sei, sondern individuell mit dem Darlehensnehmer vereinbart wurde. Es handle sich somit um keine Allgemeine Geschäftsbedingung sondern die Gebühr gehöre nach § 6 Abs. 1 PAngV zu den Gesamtkosten des Kredites.

Gerade den Hinweis auf die individuelle Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr werten wir jedoch als Schutzbehauptung. Es widerspricht der Bankpraxis, dass dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, mit der Bank bei Abschluss des Vertrages die Bearbeitungsgebühr auszuhandeln. Gerade dieses „Aushandeln“, das mehr ist als ein „Verhandeln“, ist aber Voraussetzung für eine Individualvereinbarung. Zudem ist die Bank auch bezüglich des Vorliegens einer Individualvereinbarung beweispflichtig.

Obwohl die Entscheidungen des BGH in die richtige Richtung weisen und den Anlegerschutz stärken, sind viele Fragen zum Thema Bearbeitungsgebühr noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es ist also zu befürchten, dass sich die Banken in einer Vielzahl von Fällen einer Rückzahlung verweigern werden.

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht für alle Fragen rund um die Thematik „Bearbeitungsgebühr“ als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Zuständig ist Herr RA Rainer J. Kositzki (info@kkwv-augsburg.de oder Tel. 0821/43 99 86 70).

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


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