Kreditkartenmissbrauch und Online-Banking Betrug; weiter hohe Fallzahlen. DKB reguliert außergerichtlich

  • 2 Minuten Lesezeit

Fallzahlen weiter erschreckend hoch

Weiterhin hohe Eingangszahlen beim Missbrauch von Kreditkarten und dem Betrug im Online Banking beobachtet Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Sebastian Koch, Bad Nauheim.

In diesem Zusammenhang konnten erneut erfreuliche Erfolge für Mandanten erzielt werden. So regulierte die DKB in mehreren Fällen im außergerichtlichen Bereich die Forderungen vollständig, die Postbank in weitgehendem Umfang.


Verfolgung von Ansprüchen regelmäßig sinnvoll

Soweit man Geschädigter in diesem Bereich geworden ist, empfiehlt sich in jedem Fall die Verfolgung der Ansprüche gegen den jeweiligen Zahlungsdienstleister nach § 675 u Satz 2 BGB.

Zu den Anspruchsgrundlagen hatten wir wiederholt hier informiert.


Mitverschulden der Zahlungsdienstleister rückt in den Fokus

Selbst wenn im Einzelfall eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden anzunehmen ist, führt dies im Ergebnis nicht zum Ausschluss des Anspruch des Kunden wegen eines Schadensersatzanspruchs nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB.

Denn nach überwiegender und überzeugender Ansicht trifft die Bank oder Sparkasse bereits ein Mitverschulden, wenn sie Angriffsmuster auf ihr Online-Banking oder Kreditkartensystem nicht hinreichend beobachtet und entsprechende technische Schutzmaßnahmen implementiert.

Informierten Fachkreisen wie Banken und Sparkassen sind aber die Muster solcher Betrugsverfahren seit mindestens 12 Monaten bekannt und einige haben unverändert keine hinreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um diese Muster automatisiert zu erkennen und abzuwehren.

Solche bekannten Muster sind (meist in Kombination)

  • Wechsel des Autorisierungsgerät oder - verfahren (neues Handy, Aktivierung Apple oder Google Pay)
  • Erhöhung bestehender Limits
  • Auffüllen von Zahlungskonten von Festgeldkonten
  • Auffüllen von Zahlungskonten durch Rückruf von Lastschriften
  • (wiederholte) hohe Echtzeitüberweisungen an identische Empfänger
  • Verfügungen an Kryptohandelsplattformen oder Zahlungsdienstleister im Ausland (etwa Binance)

Diese Muster wären leicht (auch automatisierbar) erkennbar, so dass Zahlungsdienstleister durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen diese unterbinden könnten. Tun sie dies aber nicht, haftet sie jedenfalls für den Schaden mit.


Beratung sinnvoll

RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen geltend gemacht.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Wir haben in den letzten Monaten gegenüber verschiedensten Banken und Sparkassen Erstattungsansprüche erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt oder günstige Vergleiche geschlossen.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht

www.saleo-recht.de/kreditkartenmissbrauch

www.saleo-recht.de/onlinebanking-betrug-und-missbrauch

Foto(s): @SALEO

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema