Kreuzfahrten in Zeiten von Corona – welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?

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Derzeit häufen sich die Absagen von Kreuzfahrtreisen weltweit. Da immer mehr Häfen wegen des Coronavirus schließen, verlängerten viele Reedereien nun erneut den Zeitraum, in dem sämtliche Kreuzfahrtreisen gecancelt werden.  

Ist auch Ihre Kreuzfahrtreise von dem Coronavirus betroffen? Im Folgenden möchten wir die grundlegenden Fragen hierzu prägnant und einfach erläutern.

Bekomme ich eine finanzielle Entschädigung, wenn meine Kreuzfahrt abgesagt wurde?

Ja, Ihnen steht grundsätzlich die vollständige Erstattung des Reisepreises zu, wenn der Reiseveranstalter Ihre Reise absagt.

Bei einer Kreuzfahrt handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB. Wird Ihre Reise vollständig abgesagt, hat der Reiseveranstalter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erfüllt, sodass ein Reisemangel vorliegt.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Reiseveranstalter den Mangel zu vertreten hat. Daher müssen Sie sich nicht mit dem Argument Ihres Reiseveranstalters begnügen, dass es dem Reiseveranstalter wegen den weltweit geltenden Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie unmöglich sei, die Reise durchzuführen und daher keine Pflicht zur vollständigen Rückerstattung des Reisepreises bestünde.

Muss ich eine Entschädigung durch Gutscheine oder Umbuchungen akzeptieren?   

Nein, Sie müssen keine Gutscheine oder Umbuchungen Ihres Reiseveranstalters akzeptieren, sondern können die vollständige Erstattung des Reisepreises verlangen.

Die von Ihnen gebuchte Kreuzfahrt wurde für einen bestimmten Reisezeitraum gebucht. Das bedeutet, dass Sie den Reisevertrag ausschließlich für diesen bestimmten Zeitraum abgeschlossen haben. Es besteht daher weder für Sie noch für den Reiseveranstalter eine vertragliche Verpflichtung, die von Ihnen konkret gebuchte Kreuzfahrt zu einem anderen Zeitpunkt nachzuholen.

Daher müssen Sie weder Gutscheine noch Umbuchungen akzeptieren, sondern können stattdessen die Rückerstattung Ihres Reisepreises verlangen. Selbstverständlich bleibt es jedoch Ihnen überlassen, angebotene Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten anzunehmen.

Die aktuell viel diskutierte „Gutscheinlösung“ der Bundesregierung, um die Reiseveranstalter und die Tourismusbranche finanziell zu unterstützen, wurde am 23.04.2020 von der EU-Kommission abgelehnt. Nach EU-Recht besteht daher keine Verpflichtung, Gutscheine akzeptieren zu müssen.

Besteht die Möglichkeit, kostenfrei die Reise zu stornieren? 

Ja, gemäß der gesetzlichen Regelung des § 651h BGB können Sie grundsätzlich Ihre gebuchte Kreuzfahrt im Voraus kostenlos stornieren, wenn an Ihrem Reiseziel bzw. an den planmäßigen Anlaufhäfen Ihrer Reiseroute oder in deren unmittelbarer Nähe sogenannte „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.

Ob die Corona-Pandemie ein solcher unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand ist, müssen letztlich die Gerichte noch entscheiden. Allerdings ist aus rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass die weltweite Corona-Krise als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand eingestuft wird. Insbesondere die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762), die derzeit noch bis zum 14.06.2020 besteht, ist ein starkes Indiz für die Einstufung als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand durch die Gerichte.

In diesem Fall müssen keine Stornierungsgebühren oder andere Kosten von Ihnen übernommen werden.

Steht mir auch dann eine finanzielle Entschädigung zu, wenn meine Kreuzfahrt abgebrochen wurde?

Ja, Ihnen steht im Falle des Reiseabbruchs eine finanzielle Entschädigung zu. Dabei ist unerheblich, ob der Reiseveranstalter ein Verschulden am Abbruch der Kreuzfahrt trägt.

Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der Kreuzfahrt handelt es sich, ähnlich wie bei der vollständigen Absage im Voraus, um einen erheblichen Reisemangel. Die Kreuzfahrt wurde nicht vertragsgemäß durchgeführt, sodass Sie den Reisepreis grundsätzlich prozentual um jeden entfallenden Reisetag mindern können.  

Außerdem muss der Reiseveranstalter für die Kosten Ihres Rücktransportes aufkommen und etwaige Mehrkosten für Übernachtungen im Hotel oder ähnlichem übernehmen.

Steht mir auch dann eine finanzielle Entschädigung zu, wenn die Reiseroute meiner Kreuzfahrt geändert wurde?

Ja, auch im Falle der Änderung Ihrer gebuchten Kreuzfahrt besteht die Möglichkeit Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Wird Ihre Reiseroute nach Antritt der Reise geändert, weil etwa Häfen geschlossen wurden und daher nicht angelaufen werden dürfen und somit Landgänge und Ausflüge entfallen, können Sie ebenso den Reisepreis mindern. Auch diese Ansprüche sind verschuldensunabhängig.

In welcher Höhe eine solche Minderung des Reisepreises erfolgen sollte, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidende Kriterien für die Höhe der Minderung sind beispielsweise, wie viele der geplanten Häfen nicht angelaufen werden konnten und ob der Besuch wesentlicher Sehenswürdigkeiten entfiel.

Gerne beraten wir Sie dabei, eine angemessene und speziell auf Ihre Reiseänderung zugeschnittene Minderungshöhe für Ihre Kreuzfahrtreise zu finden.

Wir als Kanzlei Meyer & Vetter unterstützen Sie zudem gerne, um Ihre reiserechtlichen Ansprüche effizient und professionell durchzusetzen. Nehmen Sie dazu einfach telefonisch oder über unser Kontaktformular Kontakt zu uns auf. Selbstverständlich ist auch eine überörtliche Vertretung möglich.

Ihre Meyer & Vetter Rechtsanwälte

Foto(s): Sebastian Meyer

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