Auswirkungen der Corona-Krise auf den Straßenverkehr – Wie verhalte ich mich als Autofahrer richtig?

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Corona-Krise hat Auswirkungen auf unseren gesamten Alltag und schränkt uns in vielerlei Hinsicht ein. Besondere Auswirkungen der Krise zeigen sich auch im Straßenverkehr.

Ein Blick in die Statistik der in Deutschland erfassten Verkehrsunfälle zeigt, dass sich in der Zeit des Corona bedingten Lockdowns die Zahl der Verkehrsunfälle merklich reduziert hat. Trotz dessen sind viele Autofahrer verunsichert, wie sie sich im Straßenverkehr zu verhalten haben.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigen Regelungen vor:

Darf ich beim Autofahren eine Alltagsmaske tragen?

Um die Antwort auf diese Frage vorwegzunehmen: Ja, Sie dürfen. Wie es in allen rechtlichen Angelegenheiten aber so üblich ist, gilt diese Antwort nur mit Einschränkungen.

Grundsätzlich regelt die Straßenverkehrsordnung unter § 23 Abs. 4 S. 1 StVO, dass derjenige der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Diese Grundsatzregelung steht mit dem Tragen einer herkömmlichen Alltagsmaske, dem sogenannten Mund-Nasen-Schutz, nicht entgegen.

Hintergrund dieser Vorschrift aus der Straßenverkehrsordnung ist, dass das Gesicht eines Fahrers identifizierbar sein muss, damit dieser im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Rechenschaft gezogen werden kann. Verstöße gegen das Vermummungsverbot der StVO werden mit bis zu 60 Euro geahndet.

Das Tragen einer Alltagsmaske verdeckt jedoch grundsätzlich nur die Partien rund um den Mund- und Nasenbereich. Die Augenpartie sowie der Haaransatz bleiben erkennbar. Dies ist in der Regel ausreichend, um eine Person zu identifizieren, sodass ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot nicht besteht.

Allerdings sollten Sie stets beachten, dass Sie die übrigen Gesichtspartien nicht zusätzlich, etwa durch Sonnenbrillen oder Hüte, verdecken. Hier gilt es, den Einzelfall zu beurteilen.

In der aktuellen Krisensituation bestehen gute Gründe für das Tragen einer Alltagsmaske. Sie sollten jedoch beim Führen eines Kraftfahrzeugs immer darauf achten, dass die Maske tatsächlich nur den vorgesehenen Mund- und Nasenbereich bedeckt und Ihr Gesicht im Übrigen erkennbar bleibt.

Abgesehen davon, darf es selbstverständlich durch das Tragen einer Alltagsmaske beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zu Einschränkungen der Sicht, des Gehörs und der Bewegungsfreiheit kommen.

Sollte Ihnen dennoch eine Ordnungswidrigkeit wegen des Tragens einer Alltagsmaske vorgeworfen werden, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Gilt das Kontaktverbot auch beim Autofahren?

Auch hier ist die Antwort erneut: Ja, die Kontaktbeschränkungen gelten grundsätzlich auch beim Autofahren.

Derzeit haben alle Bundesländer in Deutschland verschiedene Rechtsverordnungen erlassen, die auf Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus regeln. Unteranderem regeln diese Verordnungen auch die derzeit geltenden Kontaktbeschränkungen. Nicht speziell geregelt ist allerdings der Aufenthalt in Kraftfahrzeugen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Regelungen über den Aufenthalt in der Öffentlichkeit auch für den Aufenthalt in Kraftfahrzeugen gilt, sofern sich diese im öffentlichen Straßenverkehr bewegen.

In Bremen regelt die achte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus, die sogenannte Coronaverordnung, (Stand 16.06.2020) unter § 5 der Verordnung, dass grundsätzlich ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten ist. Ausgenommen von diesen Abstandsgebot sind drei verschiedene Kategorien: Zum einen betreffen die Kontaktbeschränkungen nicht Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder, Ehegatten und Lebenspartner sowie deren Kindern. Zudem sind Personen, die in einem Hausstand wohnen von dem Kontaktverbot befreit. Als weitere Lockerung erlaubt Bremen nun auch die Zusammenkunft von Personen aus zwei Hausständen.

Das bedeutet für die Autofahrer unter uns, dass zuvor genannten Personengruppen und insbesondere Personen aus zwei verschiedenen Hausständen, zusammen in einem Auto fahren dürfen, ohne dabei den vorgegebenen Mindestabstand einhalten zu müssen.

Die Regelungen über Kontaktbeschränkungen in den einzelnen Bundesländern ähneln sich stark. Sollten Sie durch die Verordnung eines anderen Bundeslandes betroffen sein, kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie in dieser Hinsicht bundesweit und informieren Sie gerne über die Regelungen, die in Ihrem Bundesland gelten.

Gilt beim Autofahren mit einer Person eines anderen Haushalts eine Maskenpflicht?

Die soeben beantwortete Frage nach der Gültigkeit des Kontaktverbots beim Autofahren wirft die weitere Frage auf, ob beim gemeinsamen Autofahren mit einer Person eines anderen Haushalts eine Maskenpflicht besteht. Da die Coronaverordnungen hierzu keine separate Maskenpflicht anordnen, ist das Tragen einer sogenannten Alltagsmaske lediglich ratsam, aber nicht vorgeschrieben.

Auch Verstöße gegen das Kontaktverbot beim gemeinsamen Autofahren werden mit Bußgeldern zwischen 50 und 150 Euro geahndet. Der Corona-Bußgeldkatalog in Bremen gilt allerdings nicht für Straßenverkehrsverstöße, sodass Sie keine Punkteeintragungen in Flensburg befürchten müssen. 

Sollte Ihnen dennoch eine Ordnungswidrigkeiten vorgeworfen werden oder ein Bußgeld drohen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. 

Wir als Kanzlei Meyer & Vetter Rechtsanwälte beraten Sie gerne in allen bußgeldrechtlichen sowie verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Neben Sie dazu gerne telefonisch oder über unser Kontaktformular Kontakt zu uns auf. 

Ihre Meyer & Vetter Rechtsanwälte

Foto(s): Sebastian Meyer

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Meyer

Beiträge zum Thema