Kündigung § 1a KSchG – geringere Abfindung

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§ 1a KSchG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung in gesetzlich definierter Höhe für den Fall anzubieten, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG fruchtlos verstreichen lässt.

Häufig stellen Arbeitgeber im Rahmen der Vorüberlegungen bei einer Kündigung nach § 1a KSchG die Frage, ob es möglich ist, eine niedrigere Abfindung als den Regelbetrag von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr anzubieten.

Zwar schließt § 1a KSchG nicht generell aus, dass die Parteien eine niedrigere Abfindung als den Regelbetrag von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbaren können. Möchte der Arbeitgeber eine geringere als die gesetzliche Abfindung anbieten, so muss er aber deutlich und unmissverständlich darauf hinweisen, dass es sich um kein Angebot nach § 1a KSchG handelt, sonst drohen Rechtsnachteile.

Das BAG hatte in einer Entscheidung (Urteil vom 13. Dezember 2007 · Az. 2 AZR 807/06) der Klage eines Arbeitnehmers stattgegeben und den Arbeitgeber zu einer Nachzahlung der Abfindung bis zur Höhe des Regelbetrags verurteilt. Dass die Abfindung geringer als der in § 1a KSchG vorgesehenen Höhe ausfallen sollte, sei aus dem Kündigungsschreiben nicht hinreichend deutlich erkennbar geworden. Das BAG hat festgestellt, dass diese Versäumnisse bei der Formulierung des Abfindungsangebotes zulasten des Arbeitgebers gehen.

Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, ob der Arbeitgeber ihm ein Angebot nach § 1a KSchG oder ein davon abweichendes Angebot unterbereitet hat. Er muss wissen, worauf er sich einlässt. Andernfalls könnte sich erst bei Zahlung der Abfindung nach Ablauf der Kündigungsfrist herausstellen, dass der Arbeitgeber ein von § 1a Abs. 2 KSchG abweichendes Angebot unterbreitet haben wollte. Der Arbeitnehmer hätte dann wegen Fristversäumnis häufig keine oder eine nur noch sehr eingeschränkte Möglichkeit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich prüfen zu lassen.

Das bedeutet, dass Arbeitgeber in diesen Fällen das Risiko haben, eine Nachzahlung der Abfindung bis zur Höhe des Regelbetrags leisten zu müssen.

Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall des Verstreichenlassens der Klagefrist ohne Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 1a KSchG einen abweichenden Abfindungsbetrag an, liegt darin ein Angebot zum Abschluss eines eigenständigen Abwicklungs- bzw. Abfindungsvertrages. Die Annahme eines solchen Angebots kann für den Arbeitnehmer weitreichende Folgen haben, gegebenenfalls kann es zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III -Ruhen bei Sperrzeit) kommen.


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