Kündigung außerhalb des KSchG – Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, § 612a BGB?

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Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate bestanden hat und die in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt sind. Liegen diese beiden Kriterien nicht vor, genießt ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber braucht grundsätzlich keinen Kündigungsgrund, wenn er ein Arbeitsverhältnis wirksam kündigen will.

Dennoch steht ein Arbeitnehmer in einem Kleinstbetrieb einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht schutzlos gegenüber. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) unwirksam. Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer gerade nicht kündigen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Für den Arbeitnehmer besteht das Problem im Kündigungsschutzprozess, dass er den Verstoß des Arbeitgebers gegen das Maßregelungsverbot beweisen muss. Der Arbeitnehmer muss darlegen, dass der Arbeitgeber die Kündigung gerade deshalb ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer ein ihm zustehendes Recht in zulässiger Weise ausgeübt hat. Der Arbeitgeber wird vortragen, dass er eine betriebsbedingte Kündigung wegen wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen hat.

Der sog. Anscheinsbeweis spricht für das Vorliegen eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen das Maßregelungsverbot, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Ausübung eines Rechts durch den Arbeitnehmer besteht.

Der Anscheinsbeweis kann durch den Arbeitgeber erschüttert werden, indem er Tatsachen vorträgt und beweist, die den Vorwurf des Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot aufheben.

Mitgeteilt von Wirtschaftsjuristin Alexa Kälberer

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