Kündigung Bausparvertrag: Deutsche Bausparkasse Badenia darf nicht nach 15 Jahren kündigen

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Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Nachdem das LG Karlsruhe bereits gegen Badenia geurteilt hatte, wurde nun die Berufung vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen (Urteil vom 12.06.2018, Az.: 17 U 131/17).

Nach Auffassung des Gerichts vereitele die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages, teilte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit. Das OLG Karlsruhe beziehe sich auf ein Urteil des BGH vom 21.02.2017 (JZ 2017, 1007), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden müsse, die hier nicht gegeben sei. Der Bausparer müsse ausreichend Zeit haben, zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte. Immerhin habe er hier 15 Jahre niedrig verzinst angespart, um dieses Bauspardarlehen erhalten zu können.

Das Verfahren gegen die Bausparkasse Badenia sei eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen gehe es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale gehe damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Medienberichten zufolge verwendet die Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwendet.

Klausel der LBS nach OLG Stuttgart unwirksam

Eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der Landesbausparkasse Südwest (LBS), die an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpft, ist unzulässig (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018 – 2 U 188/17).

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