Kündigung Bausparvertrag - Bausparkasse - BHW, LBS, Badenia usw. - § 489 BGB

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In den vergangenen Monaten haben verschiedene Bausparkassen, wie unter anderem die BHW Bausparkasse AG, die Wüstenrot Bausparkasse AG, die Deutsche Bausparkasse Badenia AG, sowie auch verschiedene Landesbausparkassen, erneut in hoher Anzahl Kündigungen von Bausparverträgen ausgesprochen.

Hiervon sind vor allem Altverträge betroffen, bei denen das Bausparguthaben seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif ist.

In den Kündigungen berufen sich die Bausparkassen regelmäßig auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach können Darlehnsverträge mit gebundenem Sollzins erstmals nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehns durch den Darlehnsnehmer gekündigt werden. 

  1. Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

  2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Strittig ist, ob die Norm überhaupt auf Bausparverträge anwendbar ist. Dies ist unter anderem schon deshalb problematisch, weil höchstrichterlich nicht geklärt ist, wann der vollständige Empfang gegeben ist. Nach Auffassung der der Bausparkassen ist der vollständige Empfang bereits dann gegeben, wenn der Vertrag bereits seit zehn Jahren zuteilungsreif ist oder wenn die letzte Einzahlung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Wir sehen das anders. Nach unserer Auffassung liegt der vollständige Empfang erst dann vor, wenn die Bausparsumme tatsächlich seit zehn Jahren erreicht ist beziehungsweise der Vertrag überspart ist.

Dem Betroffenen einer Kündigung ist deshalb grundsätzlich zu empfehlen, den bestehenden Bausparvertrag bis zum Erreichen der Bausparsumme weiter zu besparen und der Kündigung vor diesem Zeitpunkt zu widersprechen, sofern ein Festhalten am Bausparvertrag beabsichtigt ist. In diesem Fall ist auch ein Wechsel in einen zinsungünstigeren Vertrag grundsätzlich nicht zu empfehlen.

Wird Ihnen bereits die Auszahlung des Guthabens bspw. durch Scheck angeboten, so wird empfohlen, vor Auszahlung die Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, um die Rechtslage abzuklären.

Die Kanzlei Zenke, Jahn & Rug ist gern bereit, Sie zu vertreten und zunächst zu prüfen, ob die Kündigung berechtigt ist oder ob Ihnen zu Unrecht gekündigt wurde und setzt Ihre Ansprüche gegenüber der Bausparkasse durch. Rechtsanwalt Alexander Jahn hat sich hierauf spezialisiert.

Die vorstehenden Ausführungen sollen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen. Eine anwaltliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.


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