Veröffentlicht von:

Kündigung des Arbeitgebers wegen Diebstahls von Sperrmüll

  • 3 Minuten Lesezeit

Eine Kündigung des Arbeitgebers wegen der Aneignung von Sperrmüll ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 30.07.2009 zum Aktenzeichen Az: 15 Ca 278/08 entschieden.

Der Fall

Der Arbeitnehmer war als Hofarbeiter bei dem Unternehmen beschäftigt. Beim Arbeitgeber handelt es sich um ein Entsorgungsunternehmen. Dieses führt Abfalltransporte durch und sortiert Abfälle. Die Vertragsverhältnisse mit den Auftraggebern enthalten unter anderem die Verpflichtung, Wertstoffe einzusammeln, zu befördern und fachgerecht zu entsorgen. Aufgabe des Arbeitnehmers war es, Altpapier zu sortieren, Stapler zu fahren und sonstige Hilfsarbeiten auszuführen.

Arbeitnehmer klaute Sperrmüll

Der Hilfsarbeiter entnahm aus dem Inhalt eines Altpapiercontainers, welcher zum Verarbeiten am Zuführband zur Altpapierpresse abgeladen worden war, ein in einem Karton befindliches Kinderreisebett. Gemeinsam mit einem Leiharbeitnehmer baute er das Bett in der Halle zusammen und überprüfte dessen Funktionsfähigkeit. Anschließend baute der Arbeitnehmer das Bett wieder auseinander, transportierte es zu seinem Auto, das sich auf dem Mitarbeiterparkplatz befand, und legte es in seinen Wagen.

Arbeitgeber beobachtete Diebstahl über Video

Dies beobachtete der Arbeitgeber durch die Videoüberwachung. Allen Arbeitnehmern war bekannt, dass das Gelände videoüberwacht wird.

Im Betrieb des Arbeitgebers herrscht der Grundsatz, dass die Mitnahme von möglicherweise noch brauchbaren Gegenständen den Mitarbeitern nicht grundsätzlich untersagt ist. Vielmehr können die Mitarbeiter bei einem besonderen Interesse bei der Geschäftsführung nachfragen, ob sie den betreffenden Gegenstand mitnehmen dürfen. Wenn nichts dagegen spricht, erteilt die Geschäftsführung die Erlaubnis.

Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er argumentierte, ihm sei im Zeitpunkt der Mitnahme des Kinderbetts nicht bewusst gewesen, dass es sich um ein für ihn fremdes Objekt gehandelt habe. Nach seiner Vorstellung als Laie habe es sich bei dem Kinderbett um Abfall gehandelt, welcher ohnehin direkt entsorgt worden wäre. Er sei davon ausgegangen, dass sich der ursprüngliche Eigentümer der Sache willentlich entledigt habe. Dass der Arbeitgeber möglicherweise neuer Eigentümer bis zur endgültigen Entsorgung des Reisebetts geworden sei, sei für ihn als rechtlichen Laien kaum nachvollziehbar. Dies zeige sich unter anderem auch darin, dass er das Kinderbett nicht etwa heimlich, sondern in Absprache mit dem Kollegen und ganz offen in sein Fahrzeug verbracht habe.

Kündigungsschutzklage hatte Erfolg

Der Arbeitnehmer war mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erfolgreich.

Das Arbeitsgericht Mannheim war der Meinung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien trotz Vorhandenseins eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geendet hat, da das Bestandsinteresse des Klägers das Beendigungsinteresse der Beklagten überwog.

Die ordentliche Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt, da es an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne fehle. Zwar seien Eigentumsdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers regelmäßig geeignet, insbesondere eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer sei jedoch einem Verbotsirrtum unterlegen. Ein Verbotsirrtum sei grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Denn ein solcher ist geeignet, den Verschuldensvorwurf zu relativieren, selbst dann, wenn er für den Arbeitnehmer vermeidbar war (BAG 14.02.1996, 2 AZR 274/95, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung). Der Arbeitnehmer konnte davon ausgehen, dass er das Bett mitnehmen darf.

Tipp vom Rechtsanwalt für Arbeitnehmer: Eine Kündigung des Arbeitgebers braucht nicht ohne weiteres hingenommen werden. Es sind nicht nur die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, sondern auch die des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer müssen die 3-wöchige Klagefrist nach Zugang der Kündigung beachten.

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Kündigungsfällen vor dem Arbeitsgericht – bundesweit: Piper & Partner Rechtsanwälte vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor allen Arbeitsgerichten auch im Berufungsverfahren. Wir beraten Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung hinsichtlich der Zulässigkeit der Kündigung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten wir vor allen Arbeitsgerichten. Die Erstberatung ist kostenlos.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan Bergmann

Beiträge zum Thema