Kündigung durch Bausparkasse während der Ansparphase

  • 2 Minuten Lesezeit

Sachverhalt

Neben dem bereits bekannten Problem, dass Bausparkasse nach Zuteilungsreife kündigen, häufen sich in letzter Zeit folgende Fälle:

Der betroffene Bausparer bekommt Post von seiner Bausparkasse, welche ihm ankündigt, er könne in einen anderen, für ihn günstigeren Tarif wechseln. 

Der notwendige Wechsel in den neuen Tarif wird unter anderem mit der wirtschaftlich schwierigen Lage auf Grund des aktuellen Zinsniveaus begründet.

Was dem Betroffenen hierbei sofort auffällt, ist, dass sich mit dem Wechsel in den neuen Tarif die Zinsen deutlich zu seinen Ungunsten verändern.

Reagiert man auf dieses Schreiben nicht, kommt alsbald ein zweites Schreiben der Bausparkasse, in welchem nun die Kündigung des Bausparvertrages seitens der Bausparkasse für den Fall angedroht wird, dass man nicht in den neuen Tarif wechselt. 

Der Bausparer hat also die Wahl zwischen einem Wechsel in einen Tarif zu schlechteren Konditionen oder er erhält die Kündigung seines Bausparvertrages. 

Die Kündigung wird dann seitens der Bausparkasse mit § 313 bzw. § 314 BGB wegen Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag für die Bausparkasse begründet.

Rechtliche Einschätzung

Problematisch an dieser Konstellation ist, dass es hierzu noch so gut wie keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt und demnach noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine solche Kündigung zulässig ist. Das Urteil des BGH vom 21.02.2017 zur Kündigung durch die Bausparkasse gibt auf dieses Problem keine hinreichende Antwort, so dass eine endgültige rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens noch nicht sicher vorgenommen werden kann. Allerdings ist hier zu erwägen, ob es sich bei dem Handeln der Bank um eine widerrechtliche Drohung handelt.

Anwaltliche Beratung

Betroffene Bausparer, die sich gegen eine solche Vorgehensweise ihrer Bausparkasse zu Wehr setzen wollen, sollten sich rechtliche Beratung einholen, um sich über die Chancen und Risiken, sowie über die Kosten eines möglichen Rechtsstreits zu informieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Bausparer zum „freiwilligen“ Tarifwechsel entschließt, die bisher bereits angefallenen Bonus-Zinsen aber nicht verlieren will.

(Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher – Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und allgemeines Zivilrecht in Aschaffenburg)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher

Beiträge zum Thema