Kündigung einer Führungskraft wegen der Annahme einer “VIP–Eintrittskarte“ für ein Fußballspiel

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Das Urteil: LAG Rheinland - Pfalz 9 Sa 572/08, Entscheidung vom 16.1.2009

Das Landesarbeitsgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger, der als Personalleiter bei der Beklagten beschäftigt war, hatte von einem Vertragspartner der Beklagten eine Eintrittskarte für ein Fußballspiel im Wert von mehr als 200 € entgegengenommen. Die Beklagte kündigte daraufhin den Kläger unter anderem wegen des Verdachts der Bestechlichkeit, als sie von der Entgegennahme der Eintrittskarte Kenntnis erlangte. Der Kläger setzte sich gegen diese fristlose, hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung zur Wehr. Sowohl das Arbeitsgericht in der ersten Instanz als auch das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz kamen zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose, jedoch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam beendet worden ist.

Das Landesarbeitsgericht ging von einer gravierenden Pflichtverletzung des Klägers durch die Entgegennahme eines Geschenks in Form einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel durch ein Personal Vermittlung unternehmen, mit welchem die Beklagte zusammenarbeitete, aus. Bei dieser Eintrittskarte handelte es sich um eine so genannte wie VIP - Karte für ein Fußballspiel, die einen nicht unerheblichen Wert hatte.

Das Landesarbeitsgericht vertrat hierbei die Auffassung, ein Arbeitnehmer verstoße gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handele den Interessen des Arbeitgebers zuwider, wenn er bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteil entgegennehmen, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet seien, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen. Es reiche hierbei aus, dass der gewährte Vorteil allein die Gefahr begründe, der Annehmende werden nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn, also des Arbeitgebers wahrnehmen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bejahte das Landesarbeitsgericht zumindest die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Die Eintrittskarte stellte einen erheblichen geldwerten Vorteil dar, so dass dem Kläger bewusst sein musste, dass das Unternehmen, von welchem er die Karte erhalten hatte, dies aus einem eigenen Interesse im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber vornahm. Der bloße Schein, dass eine Führungskraft bei seinen Entscheidungen nicht allein die Interessen des Arbeitgebers vertrete, sei für diesen nicht hinnehmbar und nicht akzeptabel. Hierbei reiche es aus, dass das Geschenk objektiv dazu geeignet sei, ein Wohlwollen des Klägers gegenüber dem stinkenden Unternehmen zu begründen oder zu verstärken. Mit dieser Begründung blieb der Kläger im Ergebnis mit seiner Klage ohne Erfolg.


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